Umsatzsteuerpflicht bei der Verschreibung von empfängnisverhütenden Mittel

Steuern und Steuerstrafrecht
15.07.20081322 Mal gelesen
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 18.10.2007 (5 K 282/06) dienen empfängnisverhütende Mittel wie die Antibabypille oder Spiralen im Allgemeinen nicht der medizinisch notwendigen Heilbehandlung. Das Einlegen einer Spirale zur Empfängnisverhütung durch einen Arzt stellt deshalb keine heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG dar. Die Umsätze aus dem Einlegen von Kupfer- und Hormonspiralen sind daher nicht steuerbefreit. Das Niedersächsische FG stellte fest, dass der klagende Gynäkologe die Spiralen entweder zur Verhütung einer Schwangerschaft oder aus medizinischen Gründen zur Behandlung von "Alltagserkrankungen" (z. B. Zyklusstörungen) eingesetzt hatte. Die Verhütung einer Schwangerschaft im Rahmen einer Krankenbehandlung sei nur dann medizinisch indiziert i. S. des § 4 Nr. 14 UStG, wenn von der Patientin die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Gesundheitszustandes abgewendet werden solle. Dies sei hier nie der Fall gewesen.
Gegen diese Entscheidung wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt (IX R 83/07). Sollte der BFH diese Rechtsauffassung halten, müssen sich die betroffenen Gynäkologen auf Nachzahlungen zur Umsatzsteuer einstellen. Auf der anderen Seite wäre in diesem Fall ein (teilweiser) Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Mittel stehen, möglich.