Strafbefreiende Selbstanzeige einiger Telekom-Aktionäre rechtfertigt keinen Generalverdacht gegen alle Aktionäre der Deutschen Telekom

Strafbefreiende Selbstanzeige einiger Telekom-Aktionäre rechtfertigt keinen Generalverdacht gegen alle Aktionäre der Deutschen Telekom
23.07.2013227 Mal gelesen
Dass einige Kunden einer Bank bei ihren Wohnsitzfinanzämtern eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben haben, dass sie die über ihre Bank zugeteilten Bonus-Aktien der Deutschen Telekom AG in ihrer Einkommensteuererklärung nicht angeben haben, rechtfertigt nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht,

von einer Bank eine Aufstellung mit Namen und Anschrift aller Empfänger von Telekom-Bonus-Aktien zu verlangen.

Eine sächsische Bank hat ihren Kunden Bonusaktien aus den Börsengängen der Deutschen Telekom AG zugeteilt. Bereits bei der ersten Zuteilung hat sie die betroffenen Kunden darauf hingewiesen, dass die Zuteilungen nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen der Einkommensteuerpflicht unterlägen. In die Erträgnisaufstellung für 2000 nahm die Bank die Erträge, 43,40 € pro Treueaktie, jedoch nicht auf, fügte dieser aber eine Erläuterung bei, in der erneut darauf hingewiesen wurde, dass der vorgenannte Betrag in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung anzugeben sei. Ähnlich waren die Erträgnisaufstellungen für 2002 gestaltet; der steuerlich maßgebliche Wert wurde dort mit 17,60 € angegeben.

Die Steuerfahndungsstelle eines baden-württembergischen Finanzamts hat bei zwei dortigen Banken Prüfungen durchgeführt und der Oberfinanzdirektion  1.500 bis 2.000 Kontrollmitteilungen über den Bezug von Treueaktien im Veranlagungszeitraum 2000 übermittelt. Deren Auswertung wurde von der OFD den Veranlagungs-Finanzämtern überlassen. Die Auswertung führte zum Ergebnis, dass zehn Kunden anderer Banken strafbefreiende Selbstanzeige erstattet haben und dass gegen sechs von deren Kunden Ermittlungen eingeleitet worden seien.

Mit Schreiben vom 22. August 2006 hat deshalb ein sächsisches Finanzamt die sächsische Bank aufgefordert, Name, Anschrift und Geburtsdatum der Depotinhaber mit Wohn- und/oder Geschäftssitz im Freistaat Sachsen, denen Treueaktien der Telekom aus den Tranchen II und III zugeteilt worden waren, sowie die Anzahl der jeweils gutgeschriebenen Treueaktien und den Einbuchungstag mitzuteilen.

Die sächsische Bank klagte gegen dieses Begehren des Finanzamtes und bekam vor dem Sächsischen Finanzgericht Recht.

Das Auskunftsbegehren sei unzulässig, weil kein hinreichend konkreter Anlass zur Einholung der Auskünfte bestand, weil sich ein solcher nicht aus den Erkenntnissen der Steuerfahndung eines Finanzamtes aus Baden-Württemberg ableiten lasse, da die dortigen Banken ihren Kunden keinen Hinweis über die Steuerpflicht der Bonusaktien erteilt hatten, kapitalkräftigere Bankkunden zu vermuten seien, und dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sein dürfte.

Das Finanzamt legte gegen dieses Urteil Revision ein.

Weder durch empirische Studien noch durch die allgemeine Lebenserfahrung sei die Annahme des Finanzgerichts belegt, dass sich das Erklärungsverhalten von Steuerpflichtigen aus Sachsen signifikant von dem Steuerpflichtiger aus Baden-Württemberg unterscheide.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Nach der Abgabenordnung haben auch andere Personen als die Beteiligten eines Steuerverwaltungsverfahrens der Finanzbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Solche Auskunftsersuchen dürfe auch die Steuerfahndungsstelle ausbringen. Sie seien indes nur zulässig, wenn ein hinreichender Anlass hierfür bestehe. Ein hinreichender Anlass für ein Auskunftsersuchen fehlt, wenn sich solche Ermittlungen als bloße Ausforschung, als Rasterfahndung oder Ermittlung "ins Blaue hinein" darstellen. Das Finanzgericht habe im Ergebnis zu Recht erkannt, dass es bei der gegebenen Sachlage an einem hinreichenden Anlass dafür fehle, zu überprüfen, ob die Kunden der sächsischen Bank ihre  in Form von Bonusaktien erzielten steuerpflichtigen Einnahmen vollständig erklärt haben.  

Die allgemeine nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, insbesondere wenn die Entdeckungswahrscheinlichkeit gering ist, wie bei Einkünften der hier vom Streit betroffenen Art, genüge nicht, um die Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamtes als "hinreichend veranlasst" und nicht als Ausforschung "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen.

Eine solche, über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende, erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit ist vielmehr Voraussetzung eines Sammelauskunftsersuchens der hier streitigen Art.

Aus diesen Gründen hat der Bundesfinanzhof das Auskunftsersuchen als nicht gerechtfertigt erachtet.

(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2009; VII R 25/08

Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht , Urteil vom 24.10.2007; 1 K 1925/06)

 

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