Haben Ehegatten Steuern hinterzogen, kann sich das Finanzamt den Bescheidempfänger der Hinterziehungszinsen aussuchen

Haben Ehegatten Steuern hinterzogen, kann sich das Finanzamt den Bescheidempfänger der Hinterziehungszinsen aussuchen
22.07.2013395 Mal gelesen
Wenn das Finanzamt nach Selbstanzeige von Ehegatten Hinterziehungszinsen festsetzt, kann es sich, so das Hessische Finanzgericht, aussuchen, ob der Bescheid gegen beide Ehegatten ergeht, oder nur an einen von Beiden. Das Innenverhältnis zwischen den Steuerschuldnern spielt hierfür keine Rolle.

Im Jahre 1994 hat ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt strafbefreiende Selbstanzeige erstattet. Er und seine Ehefrau hätten für die Jahre 1988 bis 1993 Einkommen und Vermögen unzutreffend erklärt.  

Im Rahmen der Veranlagung zur Vermögensteuer hatte das Finanzamt sodann sowohl gegenüber unserem Steuerpflichtigen, als auch gegenüber seiner Ehefrau entsprechende Steuerfestsetzungsbescheide erlassen.

Kurze Zeit später wurde die Ehe zwischen den Beiden geschieden. Im August 1997 teilte das Finanzamt für Straf- und Bußgeld dem Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen mit, dass das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Ehemann inzwischen eingestellt worden sei, da die geschuldeten Steuern nachentrichtet worden seien. Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt einen Zinsbescheid für hinterzogene Steuern. Dabei gab es als Adressaten des Bescheids ausschließlich den Ehemann an.

Dieser legte Einspruch ein; zuerst mit der Begründung, dass Hinterziehungszinsen nicht festgesetzt werden dürften, da aufgrund der Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach seiner Selbstanzeige keine Steuerstraftat mehr vorläge. Später machte er geltend, es sei verfassungsrechtlich zweifelhaft, ob nach dem Wegfall der Vermögenssteuerpflicht noch Bescheide über die Festsetzung von Vermögensteuer sowie von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer erlassen werden dürften. Schließlich trug er vor, er habe in Bezug auf die Verkürzung von Vermögensteuer nicht vorsätzlich gehandelt, weil er über eine entsprechende Erklärungspflicht keine Kenntnis gehabt habe.

Sein gewichtigstes Argument folgte zum Schluss: Der Zinsbescheid sei nicht rechtswirksam bekannt gegeben. Der dem Zinsbescheid zu Grunde liegende Vermögensteuerbescheid richte sich gegen ihn und seine frühere Ehefrau. Dementsprechend hätte der Zinsbescheid nicht nur gegenüber ihn ergehen dürfen, sondern vielmehr auch gegen seine frühere Ehefrau gerichtet sein müssen.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Auch seine Klage hatte keinen Erfolg.

Die Tatsache, dass das Finanzamt neben dem Ehemann nicht auch dessen frühere Ehefrau als Schuldnerin der Hinterziehungszinsen in Anspruch genommen habe, spiele keine Rolle. Nach der Abgabenordnung seien hinterzogene Steuern zu verzinsen. Zinsschuldner sei derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Vorteil im Sinne der Abgabenordnung ist allein der steuerliche Vorteil. Dabei ist die Frage, zu wessen Gunsten Steuern hinterzogen worden sind, danach zu beantworten, wer die Steuer schuldet.

Der Ehemann, seine frühere Ehefrau sowie die beiden noch minderjährigen Kinder sind zusammen zur Vermögensteuer veranlagt worden. Damit sind alle diese Personen auch Schuldner der Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer.

Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner.

Das Vorliegen einer Gesamtschuld führt im Streitfall jedoch nicht dazu, dass die Hinterziehungszinsen auch gegenüber der früheren Ehefrau hätten festgesetzt werden müssen. Maßgebend sei vielmehr die sich aus dem Bestehen der Gesamtschuld ergebende Rechtsfolge, dass das Finanzamt den streitigen Zinsbetrag zwar nur einmal, aber nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von jedem der Ehegatten als Gesamtschuldner fordern durfte.

Das Finanzamt konnte also nach seinem Ermessen entscheiden, von welchem Steuerschuldner es die Hinterziehungszinsen einfordert; es konnte sie mithin allein gegen den Ehemann bescheiden.

Im Übrigen  war das Gericht davon überzeugt, dass nur der Ehemann die fraglichen Steuerbeträge hinterzogen hat. So hat der Ehemann nur in seinem Namen die Selbstanzeige erstattet. Nur gegen ihn ist von der zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Strafverfahren eingeleitet worden. Für die Annahme, die frühere Ehefrau könnte in irgendeiner Weise aktiv an der Steuerhinterziehung beteiligt gewesen sein, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, und zwar weder aus dem Vorbringen des Ehemannes noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten.

Somit das Finanzgericht die Klage zurückgewiesen.

(Quelle: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 28.01.2009; 3 K 107/05)

 

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