Straf- oder Bußgeldbefreiung? - Verurteilung wegen Steuergefährdung!

Straf- oder Bußgeldbefreiung? - Verurteilung wegen Steuergefährdung!
22.07.2013324 Mal gelesen
Die gegenüber der vorsätzlichen Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung subsidiäre Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung ist dahin auszulegen, dass eine Tat auch dann als Steuergefährdung geahndet werden kann, wenn eine Verfolgung wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger

Steuerverkürzung nach Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Rechtszustand nicht zur Entscheidung an.

Ein Steuerberater betrieb privat den Verkauf eines Geschäftshauses. Um den Käufern Grunderwerbsteuer zu ersparen, ließ er im Kaufvertrag einen geringeren Kaufpreis eintragen, als tatsächlich geschuldet. Wegen Zahlungsschwierigkeiten der Käufer trat der Steuerberater am 20. Dezember 1989 vom Kaufvertrag zurück; zu einer Festsetzung der Grunderwerbsteuer kam es aus diesem Grunde nicht mehr.

Mit Schreiben vom 13. März 1990 erstattete er Selbstanzeige, wobei er davon ausging, die zu niedrige Beurkundung des Kaufpreises sei als versuchte Hinterziehung der Grunderwerbsteuer zu werten.

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten setzte mit Urteil vom 19. November 1991 gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Steuergefährdung ein Bußgeld in Höhe von 5.000,-- DM fest. Mit dem Ausstellen der Scheinrechnung durch seine Ehefrau habe der Beschwerdeführer die Verkürzung von Grunderwerbsteuer möglich gemacht. Da eine Steuerstraftat nicht ersichtlich sei, bleibe kein Raum für eine strafbefreiende  oder bußgeldbefreiende Selbstanzeige.

Das Kammergericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Die Norm sehe die Möglichkeit einer Selbstanzeige nicht vor. Die Steuergefährdung sei gegenüber der vorsätzlichen Steuerverkürzung und der fahrlässigen Steuerverkürzung  subsidiär und könne auch dann angewendet werden, wenn wegen dieser Tatbestände aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine Strafe oder Buße verhängt werden könne.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Das Fehlen einer Vorschrift über tätige Reue in der Norm der Steuergefährdung sei nicht zu beanstanden.

Da der Gesetzgeber ein Verhalten, das er als sanktionswürdig erachtet, durch eine Strafrechts- oder Ordnungswidrigkeitsnorm ahnden kann, ist es ihm auch nicht verwehrt, Straffreiheit für bestimmte Handlungen zu gewähren, einzelne Deliktsgruppen von einer generellen Regelung auszunehmen oder für bestimmte Tatbestände eine Sonderregelung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, dass die Entscheidung in Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung steht und auch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen entspricht.

Dies sei hier der Fall; insbesondere liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vor. Ein solcher käme allenfalls in Betracht, wenn ein Täter, der eine Steuerhinterziehung bereits vollendet hat, bei Selbstanzeige von Gesetzes wegen völlig sanktionsfrei bliebe, während derjenige, der bei ansonsten völlig gleichgelagertem Sachverhalt das Vorbereitungsstadium zur Zeit der Selbstanzeige nicht überschritten hat, ein Bußgeld zu zahlen hätte.

So sei es aber nicht. Vielmehr komme die Bußgeldnorm in beiden Fällen gleichermaßen zur Anwendung.

(Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.07.1997; 2 BvR 997/92

Vorinstanz: Kammergericht Beschluss vom 07.05.1992; 2 Ss 33/92 - 4 Ws (B) 48/1992

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 19.11.1991)

  

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