Berater in Steuersachen begeht Steuerhinterziehung – Steuerschuldner zahlt Hinterziehungszinsen!

Berater in Steuersachen begeht Steuerhinterziehung – Steuerschuldner zahlt Hinterziehungszinsen!
11.07.2013350 Mal gelesen
Die Erhebung von Hinterziehungszinsen setzt, so das Niedersächsische Finanzgericht, voraus, dass objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale einer vollendeten Steuerhinterziehung vorliegen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige als persönlicher Strafausschließungsgrund hindert nicht die Festsetzung

der Hinterziehungszinsen. Zinsschuldner ist immer der Steuerpflichte persönlich, selbst wenn er an der Hinterziehungshandlung überhaupt nicht mitgewirkt hat, sondern alles seinen steuerlichen Beratern überlassen hat.

Die Steuerpflichtigen, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen wirtschaften, sind in ihren Einkommensteuerangelegenheiten seit dem Jahr 1994 durchgängig vom Prozessbevollmächtigten vertreten worden, der für sie auch die Aufgabebilanz für 1993 erstellte und die Gewinnermittlungen ab dem Kalenderjahr 1997 anfertigte.

Die Gewinnermittlungen der GbR hatte die B Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellt, die war auch noch mit der laufenden Buchführung für das Jahr 1997 beauftragt, während bereits zu Beginn des Jahres 1997 feststand, dass der Prozessbevollmächtigte für die Steuerpflichtigen den Jahresabschluss für 1997 fertigen sollte. Mit den Ende 1997 ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1994 und 1995 setzte das Finanzamt die vierteljährlich zu leistenden Vorauszahlungen für Einkommensteuer 1997 und 1998 auf jeweils 48.639 DM und die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag mit 3.509 DM fest. Aufgrund der mit Bescheid vom Februar 1998 festgesetzten Einkommensteuer für 1996 ergab sich eine Einkommensteuernachzahlung für 1996. Zusätzlich setzte das Finanzamt für das Jahr 1997 eine nachträgliche Vorauszahlung in Höhe von 104.400 DM fest und erhöhte die vierteljährlichen Vorauszahlungen für 1998 auf 74.753 DM pro Quartal.

Kurz vor den Zahlungsterminen ging der vom Prozessbevollmächtigten gefertigte Antrag ein, mit dem dieser für die Steuerpflichtigen neben der Aufhebung der nachträglichen Vorauszahlung auf die Einkommensteuer 1997 auch die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 1997 beantragte. Der Prozessbevollmächtigte begründete dies mit einem voraussichtlichen Gewinnrückgang. Das Finanzamt kam dem Antrag nach und setzte die Vorauszahlungen herab.

Anfang Februar 1999 legten die Steuerpflichtigen den Jahresabschluss für 1997 vor. Die Betriebseinnahmen lagen 352.440 DM über den im Februar 1998 als "vorläufig" erklärten Einnahmen.

Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als strafbefreiende Selbstanzeige und setzte mit Bescheid vom 3. September 1999 Hinterziehungszinsen in Höhe von 6.035 DM fest.

Unsere Steuerpflichtigen sahen sich nicht als Täter einer Steuerhinterziehung und legten daher gegen den Bescheid über die Hinterziehungszinsen Einspruch ein, den das Finanzamt zurückwies.

Ihre Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Nach dem Gesetz seien hinterzogenen Steuern zu verzinsen. Steuervorauszahlungen sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung und können Gegenstand einer Steuerhinterziehung wie auch Gegenstand der Verzinsung hinterzogener Steuern sein. Schuldner der Hinterziehungszinsen ist immer der Steuerschuldner, selbst wenn er persönlich an der Hinterziehungshandlung überhaupt nicht mitgewirkt hat.

Die Erhebung von Hinterziehungszinsen setzt voraus, dass objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale einer vollendeten Steuerhinterziehung vorliegen; Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe hindern zwar die Entstehung des Zinsanspruchs, nicht aber eine Selbstanzeige als persönlicher Strafausschließungsgrund.

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist ebenfalls keine Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Das Finanzamt habe damit zu Recht eine vollendete Steuerverkürzung angenommen, denn zur Überzeugung des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte bei Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten für die Steuerpflichtigen den objektiven und den subjektiven Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt, mit der Folge, dass gegenüber den Steuerpflichtigen als Schuldnern der Steuer die Hinterziehungszinsen festzusetzen waren.

 

[Anm.: im vorliegenden Fall muss der Prozessbevollmächtigte seine Mandanten, die Steuerpflichtigen, nunmehr dahingehend beraten, dass diese nunmehr gegen ihn einen Schadensersatzanspruch in Höhe der festgesetzten Hinterziehungszinsen haben könnten.]

 

(Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.12.1006; 10 K 316/00)

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