Nacherklärung von vergessenen Einnahmen rechtfertigt nicht in jedem Fall die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Nacherklärung von vergessenen Einnahmen rechtfertigt nicht in jedem Fall die Festsetzung von Hinterziehungszinsen
03.07.2013805 Mal gelesen
Hat ein Arzt in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 anzugeben vergessen, dass er auch eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk bezieht und erklärt er diese Einnahmen erst im Jahre 2010 mit der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009, so

rechtfertigt dieser  Umstand nach Ansicht des Finanzgerichts München nur dann die Festsetzung von Hinterziehungszinsen, wenn diese Einnahmen vorsätzlich oder zumindest bedingt vorsätzlich nicht angegeben worden sind.

Wir haben an dieser Stelle bereits besprochen, dass das deutsche Steuerrecht, demjenigen reuigen Steuersünder, der seine vergessenen Einnahmen nacherklärt, unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gewährt. Praktisch geschieht dies dadurch, dass ein Steuerstrafverfahren zunächst eröffnet und wenig später aufgrund der Selbstanzeige eingestellt wird. Der Steuersünder wird also nicht bestraft.

Vor anderen Rechtsfolgen schützt ihm die "strafbefreiende Selbstanzeige" nicht. So wird der seine vergessenen Einnahmen nacherklärende Beamte regelmäßig mit einem Disziplinarverfahren bedacht.

Vor einer weiteren Rechtfolge bleibt der nacherklärende Steuerpflichtige regelmäßig auch nicht verschont: Die Abgabenordnung sieht nämlich für den Steuerhinterzieher die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vor. Da Hinterziehungszinsen nicht als Geldstrafe angesehen werden, lässt die Strafbefreiung die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht entfallen. Trotz Strafbefreiung hat der Täter mithin regelmäßig Hinterziehungszinsen zu entrichten.

Das Finanzgericht München musste sich mit der Frage beschäftigen, ob es auch Fälle geben kann, in denen gegen einen nacherklärenden Steuerpflichtigen keine Hinterziehungszinsen festgesetzt werden dürfen:

Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 übersandte ein Arzt dem  Finanzamt die Anlagen R zur Einkommensteuererklärung für 2007 und 2008 und wies darauf hin, dass versehentlich die Angabe der seit 1. April 2007 bezogenen Rente der berufsständischen Ärzteversorgung unterblieben sei. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerfestsetzungen und setzte mit Bescheid vom 2. September 2010 Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 in Höhe von 11 € und zur Einkommensteuer 2008 in Höhe von 98 € fest.

Der Arzt legte Einspruch ein. Er sei kein Steuerhinterzieher, er hätte die Angabe dieser Einkünfte bloß vergessen. Der Einspruch wurde abgewiesen, sodass sich nunmehr nach Klagerhebung das Finanzgericht mit den Hinterziehungszinsen beschäftigen musste.

Der Arzt beantragte dort, die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 und 2008 in Höhe von 109 € wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Nach dem Gesetz könne das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Das Gericht hat hier ernsthafte Zweifel.

Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Voraussetzung ist hierfür die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Straftatbestands einer vollendeten Steuerhinterziehung. Die Feststellung der Straftat ist strafrechtliche Vorfrage der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung. Eine Steuerhinterziehung liege vor, wenn den Finanzbehörden seitens des Steuerpflichtigen über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden.

Weitere Voraussetzung der Steuerhinterziehung sei, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich handelt. Vorsätzlich handele auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt.

Das Gericht war vom Vorliegen der bedingt vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung nicht überzeugt. Dies geht zulasten des Finanzamts. In subjektiver Hinsicht war das Gericht auf Grund summarischer Prüfung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Arzt möglicherweise nur leichtfertig gehandelt hat, sodass ihm bedingter Vorsatz nicht nachgewiesen ist.

Der Arzt habe vorgetragen, dass die Rentenzahlungen nicht auf das von seinem Steuerberater gebuchte Girokonto für die Betriebseinnahmen aus der Arztpraxis überwiesen worden seien und dass auch die Rentenunterlagen versehentlich den an den Steuerberater übergebenen Steuerunterlagen nicht beigefügt waren. Deshalb sei die Rente vom Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärungen für 2007 und 2008 übersehen worden.

Wenn der Arzt mangels eigener Sachkunde ohne weitere Prüfung die Steuererklärungen unterzeichnet hat und damit dem ihm als sachkundig und zuverlässig bekannten Steuerberater vertraut, ist dies ein Umstand der gegen die Annahme eines bedingten Vorsatz spricht.

Damit spricht einiges dafür, dass der Arzt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nicht verwirklicht har. In diesem Fall wäre indes die Festsetzung von Hinterziehungszinsen unzulässig.

Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 und 2008 in Höhe von 109 € war somit wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

(Quelle: Finanzgericht München, Beschluss vom 20.04.2011; 13 V 446/11)

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