Was sind die Voraussetzungen einer zur Straflosigkeit führenden steuerrechtlichen Selbstanzeige?

Was sind die Voraussetzungen einer zur Straflosigkeit führenden steuerrechtlichen Selbstanzeige?
01.07.2013215 Mal gelesen
Es ist hier darauf hingewiesen worden, dass sich wegen des Drucks, den schweizerischen Banken auf vermeintliche Steuersünder aus Deutschland ausüben, der auf eine Beendigung der Kontoverbindung mit Kontoinhabern aus Deutschland zum Jahreswechsel hinausläuft, für manchen Steuerpflichtigen mit Konto

in der Schweiz die Frage nach einer steuerrechtlichen Selbstanzeige stellt.

Es ist auch bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Selbstanzeige einem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einen Anspruch auf Straflosigkeit wegen einer Steuerstraftat, und nur einer Steuerstraftat gewährt. Mehr nicht.

Und diese Straflosigkeit bekommt man nicht bei jeglicher Selbstanzeige, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Natürlich kann man sich auch dann selbst anzeigen, wenn die Voraussetzungen dafür, dass einem Straflosigkeit gewährt wird, nicht vorliegen. Aber dieser Fall soll uns hier nicht interessieren.

Also: Wann bekommt der sich selbst bei der Steuerbehörde anzeigende Steuerpflichtige Straflosigkeit für eine begangene Steuerstraftat gewährt?

Zum einen muss der sich selbst anzeigende Steuerpflichtige zu allen noch nicht verjährten Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, etc.) in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen. Dies muss er nicht persönlich tun, sondern dies kann auch durch seinen Steuerberater oder Rechtsanwalt geschehen.

Er muss in diesem Zusammenhang auch nicht das Wort "Selbstanzeige" benutzen. Theoretisch bräuchte er sogar nicht einmal die Erklärungen bei der örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde abgeben, um die Rechtsfolge der Strafbefreiung für sich in Anspruch nehmen zu können, da § 371 Abgabenordnung, welche diese Wohltat normiert, lediglich von einer Anzeige bei der "Finanzbehörde" spricht. Indes macht es weinig Sinn, die Mitteilungen gegenüber einer Finanzbehörde zu machen, die für die Steuererklärungen des Steuerpflichtigen nicht zuständig ist.

Hat man seine unrichtigen Angaben nur teilweise berichtigt, bekommt man nicht etwa nur teilweise Steuerfreiheit, sondern gar keine.

Die Selbstanzeige ist begrenzt auf Hinterziehungsbeträge von bis zu 50.000 Euro je Tat.  Hat der Steuerpflichtige mithin im Jahre 2012 49.000 Euro Umsatzsteuer hinterzogen, und im Jahre 2010 49.900 Euro Einkommensteuer, so steht dies einer Strafbefreiung nicht im Wege. Im Übrigen bedarf die Frage, was als eine Tat anzusehen ist, anwaltlicher Beratung.

Bei einer Hinterziehung von mehr als 50.000 € je Tat, kann indes von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige eine Zusatzleistung auf die hinterzogene Steuer in Höhe von 5 % leistet.

Im Übrigen gilt auch für diejenigen, die bis zu 50.000 Euro an Steuern hinterzogen haben, dass sie die hinterzogene Steuer binnen einer von der Finanzbehörde festzusetzenden Fristnachzuentrichten haben.

Geschieht dies nicht rechtzeitig, gibt es keine Strafbefreiung!

   

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