Selbstanzeige oder auf das Steuerabkommen warten?

Steuern und Steuerstrafrecht
10.12.2012784 Mal gelesen
Beim Thema Schwarzgeld in der Schweiz herrscht derzeit große Rechtsunsicherheit. Die Optionen sollten daher sorgfältig geprüft werden.

Das geplante Steuerabkommen mit der Schweiz ist vorerst am Bundesrat gescheitert. Ob der Entwurf - immerhin ein Ergebnis jahrelanger Verhandlungen - in welcher Form auch immer noch Chancen hat, bleibt abzuwarten. Das vom Schweizer Parlament bereits gebilligte Abkommen könnte nur in Kraft treten, wenn der nun von der Bundesregierung angerufene Vermittlungsausschuss doch noch eine Mehrheit hinter dem Abkommen versammeln kann.

Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens sollten sich mögliche Steuerhinterzieher jedoch schon jetzt darüber im Klaren sein, dass aus finanzieller Sicht für die meisten Betroffenen dennoch die "klassische" Selbstanzeige nach deutschem Recht vorzugswürdig vor der durch das Abkommen vorgesehenen Nachversteuerung im Wege einer pauschalen Einmalzahlung sein.

Bei einem Inkrafttreten des Abkommens muss sich der Betroffene innerhalb einer Frist zwischen folgenden Wegen entscheiden:

  1. Nachversteuerung durch eine anonyme Einmalzahlung an die Schweizer Bank oder
  2. "Freiwillige Meldung": Ermächtigung der schweizerischen Bank zur Übermittlung der relevanten Daten an die zuständige deutsche Behörde (mit der Wirkung der deutschen Selbstanzeige)

Der erste Weg über die Einmalzahlung birgt den Vorteil, dass der Vorgang gegenüber dem deutschen Fiskus anonym bleibt. Die Bank erhebt vom Steuerpflichtigen den zu zahlenden Betrag und überweist ihn an die jeweils zuständige schweizerische Behörde, die den Betrag ihrerseits an die jeweils zuständige deutsche Behörde weiterleitet. Die persönlichen Daten des Steuerpflichtigen werden nicht offengelegt. Mit dieser Zahlung sind alle deutschen Vermögen-, Erbschaft-, Schenkung- und Gemeinschaftsteueransprüche abgegolten, Steuerstraftaten werden diesbezüglich nicht mehr verfolgt. Der Steuerpflichtige erhält dann  von der Bank in der Schweiz eine Bescheinigung über die getätigte Nachversteuerung, mit der er diese gegenüber den deutschen Behörden gegebenenfalls nachweisen kann.

Ob sich der genannte erste Weg wirtschaftlich lohnt, darf bei vielen Betroffenen angezweifelt werden.

 Denn der einmalig zu zahlende pauschale Betrag wird in Höhe von 21-41% auf das gesamte Kapital erhoben (nicht nur auf die Erträge!). Die Steuerbelastung ist daher nach dem Abkommen nur dann günstiger, wenn der gesamte Kapitalstock der deutschen Besteuerung entzogen wurde (> Schwarzgeld).

Stammt das Kapital dagegen aus versteuertem Einkommen und wurden nur die Erträge in Deutschland nicht versteuert, wird in der Regel der zweite Weg über die freiwillige Meldung kostengünstiger sein. Denn die nachträglich zu entrichtende Steuer auf die erzielten Kapitalerträge wird in den meisten Fällen trotz der zusätzlich fälligen Zinsen und Hinterziehungszinsen bei ungefähr zehn bis 15, maximal 20 Prozent des Vermögens liegen und damit deutlich niedriger sein als die pauschale Besteuerung des gesamten Kapitalstocks im Wege der anonymen Einmalzahlung (21-41%).

Die in dem Abkommen als Alternative geregelte "freiwillige Meldung" hat die Wirkung einer Ermächtigung der schweizerischen Bank, die persönlichen Daten, Kundennummer und Kontostände des Betroffenen an die zuständige deutsche Behörde zu übermitteln, mit der Folge einer Nachversteuerung der bisher unversteuerten und noch nicht verjährten Einkünfte nach deutschem Steuerrecht. Leitet die deutsche Behörde wegen dieser Informationen ein Steuerstrafverfahren ein, gilt die freiwillige Meldung als Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung.

Stellt man sich somit die Frage, ob die anonymisierte Nachversteuerung für den Steuerpflichtigen eine Alternative zur Selbstanzeige darstellt, wird hier natürlich vor allem die Höhe der Nachzahlung ausschlaggebend sein. Sind jedoch neben den einkommensteuerrechtlichen Folgen auch erbschaft- und schenkungssteuerliche Folgen zu beachten, wird eine Entscheidung wohl meist für die Pauschalnachversteuerung zu treffen sein. Inwieweit dies jedoch der Fall sein sollte, kann jedoch nur der geübte Berater beurteilen.

Nach dem derzeitigen Sachstand und den aktuellen Äußerungen aus einigen Landesregierungen im Zusammenhang mit den aktuellen Ereignissen um die Auswertungen der angekauften Steuer-CD´s von UBS und Julius Bär erwarten viele Experten nicht, dass ein Steuerabkommen in der geplanten Form überhaupt noch zustande kommt.