Neues EU-Erbrecht: Handlungsbedarf bei Erbfällen bzw. Vermögen mit Auslandsberührung?

Steuern und Steuerstrafrecht
22.11.2012487 Mal gelesen
Bei Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug stellt sich regelmäßig die bedeutsame Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. Derzeit wird in den jeweiligen nationalen Regelungen oft auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen abgestellt, so auch in Deutschland.

Verstirbt also ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Lebensabend z.B. in Spanien verbringt, kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung.

Nunmehr haben sich die EU-Mitgliedstaaten (Ausnahmen: Dänemark, Großbritannien, Irland) mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) auf ein anderes System verständigt: Ab Mitte 2015 soll das Erbrecht desjenigen Staats anzuwenden sein, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte; im obigen Beispiel also spanisches Erbrecht. Entsprechend wäre auch das lokale spanische Gericht für die Nachlassabwicklung zuständig. Dies betrifft dann das gesamte Vermögen des Erblassers, unabhängig davon, wo es belegen ist.

Allerdings besteht die Option, durch lebzeitige Verfügung - z.B. im Rahmen eines Testamentes - das Erbrecht des Staats zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt.

Empfehlung:

Die nationalen Erbrechtsregelungen bleiben von der EU-ErbVO unberührt. Da hier durchaus Unterschiede hinsichtlich Erbfolge, Pflichtteilshöhe, Testierregelungen etc. bestehen, empfiehlt sich daher in entsprechenden Fällen eine Prüfung, ob aufgrund der Neuregelung eine Anpassung der eigenen Nachfolgeplanung erforderlich ist. Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung kann es sinnvoll sein, bereits heute die erbrechtliche Abwicklung des Nachlasses durch Rechtswahl im Testament der Rechtsordnung eines anderen Staates zu unterstellen.

Interessierte finden übrigens anschauliche und verständliche Kurzinformationen über die Erbrechtsregelungen der einzelnen EU-Staaten auf der Internetpräsenz "www.successions-europe.eu" der Europäischen Notarvereinigung.