Anbringen von Werbezetteln an Autos ist Sondernutzung

Staat und Verwaltung
27.08.20101685 Mal gelesen
Wer kennt es nicht. Kaum ist man vom Einkaufen zurück und es kleben diverse Werbezettel unter Scheibenwischern und Türen.

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.07.2010 - Az. IV-4 RB 25/10) hat nun entschieden, dass Gewerbetreibende, die an parkenden Autos Werbezettel hinter Scheibenwischern  dafür bei der örtlichen Straßenbehörden eine kostenpflichtige Genehmigung einholen müssen, andernfalls können sie mit einem Bußgeld belegt werden. Denn Straßen dienten, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, lediglich "dem Gemeinwohl", nicht gewerblichen Zwecken. Das sei vergleichbar mit der Pflicht, sich beispielsweise eine Sondergenehmigung für das Aufstellen von Tischen vor einer Gaststätte zu besorgen. Ein erlaubnisfreier Gemeingebrauch i.S. der Straßengesetze (hier NRW) liege hingegen nur vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt werde.

Praxishinweis: Die Frage, ob noch ein Gemeingebrauch der öffentlichen Straße vorliegt, stellt sich auch bei anderen Sachverhalten z.B. bei der Werbung mit abgestellten Fahrzeugen/Anhängern.