Gemeingebrauch
Straßen- und Wegegesetze der Länder, so z.B. § 14 StrWG NRW
Begriff im Straßen- und Wegerecht: Bei dem Gemeingebrauch handelt es sich um eine Form der rechtlich zulässsigen Straßennutzung. Der Gemeingebrauch umfasst die genehmigungs- und gebührenfreie Nutzung von Straßen und Wegen im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften.
Dazu gehört nicht nur die Nutzung zum Verkehr, sondern auch der so genannte kommunikative Gemeingebrauch, der das Verteilen von Werbezetteln und das Ansprechen von Passanten ermöglicht (Ausprägung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG).
Umfang des Gemeingebrauchs in Abgrenzung zur Sondernutzung:
Gemäß den Straßen- und Wegegesetzen der Länder, z.B. § 14 StrWG NRW liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Der Straßenanliegergebrauch bleibt unberührt.
Das OVG Münster hat das stationsunabhängige Aufstellen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum zwecks Vermietung als eine Sondernutzung angesehen. Der gewerbliche Zweck stehe im Vordergrund (OVG Nordrhein-Westfalen 20.11.2020 - 11 B 1459/20).
Dabei besteht kein Bestandsschutz. Der Träger der Straßenbaulast kann den Gemeingebrauch für die Zukunft wieder ändern bzw. versagen.
Das Parken eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche wird nach dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 12.07.2005 - 11 A 4433/02 von dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch erfasst. Etwas anderes gilt bei dem Parken von Fahrzeugen zu anderen Zwecken als der Wiederinbetriebnahme, wie z.B. dem Parken von Anhängern zu Werbezwecken. Aufgrund der verkehrsfremden Nutzung der Straßenverkehrsfläche liegt hier eine Sondernutzung vor.