Rechtswörterbuch

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Widmung

 Normen 

§ 2 FStrG

 Information 

1. Allgemein

Rechtsakt, durch den eine öffentliche Sache ihre Zweckbestimmung erhält.

Die Widmung ist die wesentliche Voraussetzung einer öffentlichen Sache: So erhält eine Sache ihre Rechtsqualität als öffentliche Sache kraft Widmung und der tatsächlichen Bereitstellung des Gebrauchs für den widmungsgemäßen Verwendungszweck (Indienststellung). Bis zur tatsächlichen Indienststellung ist die Widmung schwebend unwirksam.

2. Rechtsformen der Widmung

Eine Widmung kann durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, Gewohnheitsrecht oder Verwaltungsakt erfolgen. Sie unterliegt keinem besonderen Formerfordernis und kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen.

Beispiel:

Ein bestimmter gemeindeeigener Saal durfte seit je her für politische und gesellige Veranstaltungen, sowie von Tanzvereinen als Saal für die Ausrichtung von Bällen genutzt werden.

3. Folgen der Widmung

Mit der Widmung entstehen öffentlich-rechtliche Unterhaltspflichten.

4. Umwidmung / Entwidmung

Durch Umwidmung kann eine öffentliche Sache einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden. Diese ist ebenso zulässig wie eine Entwidmung, also die vollständige Aufhebung der Eigenschaft als öffentliche Sache. Da die Schaffung öffentlicher Sachen alleiniges Recht des Staates ist, besteht auch grundsätzlich kein Recht der Bürger über den Fortbestand einer öffentlichen Sache zu bestimmen.

Sowohl die Umwidmung als auch die Entwidmung müssen in der für die Widmung vorgesehenen Rechtsform erfolgen.

5. Straßen- und Wegerecht

Siehe hierzu "Widmung im Straßen- und Wegerecht".

 Siehe auch 

Allgemeinverfügung

Benutzungsverhältnis

Öffentliche Einrichtung

Öffentliche Sache

Verwaltungsakt - Einzelfall

Widmung im Straßen- und Wegerecht