Verkehrsüberwachung per Video - Laufende Verfahren sind hinfällig

Staat und Verwaltung
28.09.20091779 Mal gelesen
Wie ich an dieser Stelle vor einem Monat bereits berichtet hatte, wurde der Verwendung von ortsfesten Video-Systemen (Messung von Autobahnbrücken) zur Feststellung von Verkehrsverstößen ohne besondere gesetzliche Befugnis vom Bundesverfassungsgericht eine Absage erteilt. Generelle Videoaufzeichnung des auflaufenden Verkehrs zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandssündern ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verletzen das Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung.Ein solcher Eingriff in die Grundrechte bedürfe einer klaren gesetzlichen Grundlage (Beschluss vom 11.08.09, Az.: 2 BvR 941/08). Und diese fehlt bislang in allen Bundesländern. Denn Basis für die Videoaufzeichnung ist z.B. in NRW kein Gesetz, sondern lediglich ein Erlass, also eine verwaltungsinterne Anweisung. Ob aus diesem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt, hatten die Verfassungsrichter offen gelassen bzw. den Fachgerichten überlassen.
 
Erfreulicherweise haben aber viele Bußgeldstellen inzwischen die richtigen Schlüsse aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezogen und stellen bereits eingeleitete Bußgeldverfahren auf der Basis automatisierter Videoüberwachung ein. Teilweise erfolgt die Einstellung ohne Begründung. In anderen Fällen, wie bei der Stadt Bielefeld wird ausdrücklich mitgeteilt, die Grundlage für die Verfahrenseinstellung ist "eine vom Bundesverfassungsgericht geänderte Rechtsauffassung (Beschluss vom 11.08.2009, AZ: BvR 941/08) - fehlende Rechtsgrundlage für automatisierte Videoüberwachung und daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot.
 
Genüber jedem Fahrer, der derzeit von einem Verfahren wegen zu geringem Sicherheitsabstand oder zu hoher Geschwindigkeit betroffen ist, das auf einer Beobachtung mittels automatisiertem Videokontrollsystem (VAMA, VKS) beruht, kann ich daher nur den Ratschlag bekräftigen, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. Auch in Fällen, in denen die Bußgeldbehörde zur Verfahrenseinstellung nicht bereit ist, besteht eine gute Chance, eine Sanktion vor dem Amtsgericht zu verhindern.
 
_____________
Der Verfasser dieses Beitrags, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig.
Weitere Infos: www.cd-recht.de