Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Staat und Verwaltung
26.06.20091120 Mal gelesen
 
Das erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist am 18.1.2009 in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Änderungen:
 
  • Höhe des Elterngeldes
Von den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bleiben bei der Berechnung des Einkommens die Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz- oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs. 7 S. 7 BEEG n.F.).
 
Bislang bescheinigte der Arbeitgeber notwendige Nachweise über Arbeitszeit und Erwerbseinkommen gegenüber dem Arbeitnehmer. Diese Nachweise muss der Arbeitgeber jetzt direkt gegenüber der nach § 12 BEEG zuständigen Behörde abgeben (§ 9 S. 1 BEEG n.F.).
 
  • Bezugszeitraum des Elterngelds
Die Untergrenze für den Bezug von Elterngeld beträgt zwei Monate (§ 4 Abs. 3 S. 1 BEEG n.F.). Die Höchstgrenze von 12 Monaten bleibt weiterhin bestehen.
 
  • Zusammentreffen von Ansprüchen
Erfüllten beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, mussten sie bisher verbindlich festlegen, wer von ihnen welche Monatsbeträge beansprucht. Nur in besonderen Ausnahmefällen war eine Änderung möglich. Diese starre Festlegung ist durch den Wegfall von § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 BEEG a.F. gelockert worden. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 BEEG n.F. kann die getroffenen Entscheidung nun einmal ohne Angabe von Gründen geändert werden. Eine weitere Änderung ist aus den schon bisher bestehenden Gründen - Fälle besonderer Härte - möglich.
 
Durch die Einführung des § 15 Abs. 1a BEEG n.F. zählen nunmehr auch Großeltern zum Kreis der Anspruchsberechtigten, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil des Kindes sich im vorletzten oder letzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt.
Allerdings besteht der Anspruch der Großeltern nur für Zeiträume, in denen keiner der Elternteile selbst Elternzeit beansprucht.
 

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