Es ist das Super-Extra des Super-Extra Micky Maus Magazins vom 16.3.2009. Nicht nur die 7 bis 12- jährigen sprechen darüber auf dem Pausenhof, nein Radiosender widmen dem Thema groß angekündigte Super-Extra-Beiträge: Mit dem kleinen weißen Billigradio, welches mitsamt Kopfhörern dem aktuellen Comic beiliegt, kann der Polizeifunk abgehört werden.
"Darf man das?", ist im Büro und bei den Mandanten ist daher DIE Frage zum Wochenbeginn. Die Berliner Morgenpost kam zu dem Schluss, man dürfe.(http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article1059731/Lauschangriff_auf_den_Polizeifunk_mit_Micky_Maus.html).
Geht es nach den veröffentlichten Urteilen, kommt man zu dem Schluss: Nein, man darf es nicht. (Auch wenn dies im Netz gerne von selbsternannten Experten verbreitet wird.)
Ein nun schon fast 10 Jahre altes Urteil des OLG Bayern beschäftigte sich mit der "Strafbarkeit des Abhörens von Polizeifunk".
Der in diesem Fall verurteilte CB-Funker hatte gegen das Bestimmtheitsgebot, das sich auf § 95 in Verbindung mit § 86 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ergibt, verstoßen. Die Strafbarkeit des Abhörens ergibt sich daraus, dass der Empfänger den Polizeifunkt als solchen erkannt hat. Den Hobbyfunker kostete dies damals 40 Tagesätze á 20 DM. In Foren, v.a. jener der CB-Funker, wird die Strafbarkeit anhand verschiedener Gerichtsentscheidungen heiß diskutiert. Im Grunde unstreitig ist, dass das Abhören des Polizeifunks illegal (und langweilg) ist. Ein Grund für die Einstellung einiger Verfahren ist, dass die Straftat dem Beschuldigten nicht nachgewisen werden konnte. Ein "Wiederholungstäter" konnte jedoch im Berufungsverfahren sein Strafmaß immerhin von einer Gefängnisstrafe auf "nur 6 Monate zur Bewährung" reduzieren.
Der Grund für die Strafbarkeit geht etwas detaillierter aus einem etwas jüngeren Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hervor (1 BvR 411/ 00vom 14.12.2004):
Hier wurde erläutert, dass das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120; TKG a.F.) ebenso wie zuvor das Gesetz über Fernmeldeanlagen (zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl I S. 1455) die Mitteilung einer geheimhaltungsbedürftigen Nachricht unter Strafe stellt. Das mögliche Strafmaß ist erheblich: Verhängt werden kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn jemand entgegen § 86 Abs. 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt. Dies hatte misslicher Weise ein Journalist getan, indem er das Abgehörte tatsächlich in einer Sendung unterbrachte. Das Gericht setzte sich auch damit auseinander, dass es in einigen Fälle - denken wir an die 7jährigen auf dem Schulhof - dem "Täter" möglicherweise gar nicht bewusst sei, dass er eine Straftat begehe. Der "Bestimmungsgrundsatz" mache erforderlich, dass das Individuum Einzelne von vornherein wisse, "was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot droht, damit er in der Lage ist, sein Verhalten danach einzurichten". Die Beschwerdeführer damals brachten vor, "der Abhörende wisse aber letztlich nicht, ob er auf der jeweiligen Frequenz die dort verbreitete Nachricht empfangen dürfe oder nicht." Hierzu führte das Verfassungsgericht aus: "Es mag Fälle geben, in denen es für den Empfänger nur schwer feststellbar ist, ob die Nachrichten für die Funkanlage bestimmt sind. Deshalb berücksichtigen die fachgerichtliche Rechtsprechung und überwiegend auch die Literatur die Schwierigkeit der Erkennbarkeit und sehen nur solche Nachrichten als nicht für die Funkanlage bestimmt an, die sich erkennbar weder an den Inhaber der Anlage oder Empfänger als Einzelperson noch an ihn als Repräsentanten der Allgemeinheit oder eines unbestimmten Personenkreises richten. Es ist (aber) allgemein bekannt und daher für den Benutzer einer Funkanlage ohne weiteres erkennbar, dass der Inhalt von Polizeifunk nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist. Besondere Schwierigkeiten der Erkennbarkeit des Verbots mussten die Fachgerichte daher nicht berücksichtigen." Es wurde im Weiteren erläutert, dass der § 95 in Verbindung mit § 86 TKG a.F. das öffentlich gesprochene Wort der Hoheitsträger im Telekommunikationsbereich um der Funktionsfähigkeit der Hoheitsgewalt willen schützt. In diesem Zusammenhang gehe es um den Schutz von Nachrichten, die in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme technischer Mittel mitgehört werden und insofern ohne Willen des Teilnehmers zur Kenntnis eines Unbefugten gelangen können.
Es versteht sich also ganz von selbst, dass das uns in der Kanzlei für Verkehrsrecht vorliegende Gerät gar nicht erst auf seine Eignung den Polizeifunk zu empfangen getestet wurde und diese Untersuchung den Kanzleimitarbeitern auch strengstens untesagt wurde...