Jagdrecht/Waffenrecht: Bereits einmalige Trunkenheitsfahrt unter Mitführen von Waffe rechtfertigt Entzug von Jagdschein und Waffenbesitzkarte

Staat und Verwaltung
20.04.20161330 Mal gelesen
Für Jäger kann eine Trunkenheitsfahrt besonders schwerwiegende Folgen haben. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg müssen sie über die strafrechtliche Sanktion hinaus mit dem Verlust ihres Jagdscheins rechnen. Die Entscheidung wurde zwischenzeitlich vom OVG bestätigt.

I. Sachverhalt

Der Betroffene war Jäger und wurde bei einer Fahrt mit seinem PKW kontrolliert. Dabei stellte die Polizei mit einem Wert von 2,31 g Promille eine erhebliche Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit fest. Im Kofferraum des Fahrzeugs fand die Polizei eine in einem abgeschlossenen Behältnis vorhandene Langwaffe nebst Munition, die beschlagnahmt wurden.

Nachdem der Betroffene wegen der Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war, widerrief die Verwaltungsbehörde dessen Waffenbesitzkarte und erklärte auch dessen Jagdschein für ungültig. Zur Begründung berief sich die Verwaltungsbehörde darauf, dass das Mitführen einer Schusswaffe nebst Munition bei einer Trunkenheitsfahrt die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Diese Prognose begründe zudem die Entziehung des Jagdscheins.

Hiergegen wandte sich der Betroffene mit einem Eilantrag zum Verwaltungsgericht.

II. Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Das VG gab der Verwaltungsbehörde Recht und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte sowie des Entzugs des Jagdscheins.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung der Erlaubnis zum Umgang mit Waffen und Munition solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werden. Die Tatsache, die diese Annahme einer fehlenden Zuverlässigkeit rechtfertige, sei zu Recht in dem Mitführen der aufgefundenen Waffe bei der festgestellten Autofahrt in stark alkoholisiertem Zustand zu sehen. Gerade das Mitführen einer Waffe bei einer Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration, die im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit liege, begründe im Hinblick auf die daraus resultierenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer eine Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne, da zu befürchten sei, dass die mitführende Person mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen werde.

Eine konkrete Gefährdung sei für diese Prognoseentscheidung dagegen nicht erforderlich.

Aus den gleichen Gründen sei auch die Anordnung eines Entzuges des Jagdscheins rechtmäßig. Ein Jagdschein sei gem. § 18 BJagdG zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, die seine Versagung begründen, erst nach Erteilung eintreten oder der Behörde bekanntwerden. Ein Versagungsgrund sei die fehlende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gem. § 5 WaffG, so dass jeder andere Jagdschein als der nach § 15 Abs. 7 BJagdG nicht erteilt werden dürfe.

III. Praxistipp

Eine Trunkenheitsfahrt ist bereits kein Kavaliersdelikt. Betrifft sie einen Jäger, der dabei Waffe und Munition bei sich führt, kann es zumindest im Bereich absoluter Fahruntüchtigkeit neben einer Strafe sehr schnell noch zu einem Verlust von Waffenbesitzkarte und Jagdschein wegen unterstellter Unzuverlässigkeit kommen. Diese empfindliche verwaltungsrechtliche Nebenfolge sollten insbesondere Jäger und sonstige Inhaber von Waffenbesitzkarten unbedingt beachten.

(VG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2016 - 6 B 165/15 -)

(OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2016 - 11 ME 35/16 -)