Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

Staat und Verwaltung
17.10.2008 1127 Mal gelesen

Mit einer Entscheidung vom 17.08.2008 (X R 62/04) hat der Bundesfinanzhof den Weg für den Abzug von Kosten einer im europäischen Ausland (England) gelegenen Schule frei gemacht. Bislang konnte nur das Schulgeld für inländische Schulen steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese nationale Regelung verstößt jedoch nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

Alle, die Auslandsschulgeld für ihre Kinder als Sonderausgaben absetzen möchten, müssen allerdings darauf achten, dass die im Schuldgeld oft enthaltenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausgesondert werden und dass an ihrer Schule das Sonderungsverbot beachtet wird. Denn der steuerliche Abzug von Schulgeldzahlungen setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass durch die Höhe der gezahlten Beträge keine Bevorteilung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird ( BVerfG, Urteil v. 8. 4. 1987 - 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75 S. 40, 63 f.).