Wegfall des Fahrverbots ist nach Teilnahme an Aufbauseminar möglich!

Staat und Verwaltung
15.09.2008911 Mal gelesen

Hier wurde der Betroffene vom zuständigen Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße verurteilt.

Von dem im Bußgeldbescheid angeordneten einmonatigen Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtverstoßen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV hat das Amtsgericht abgesehen, da der Betroffene mit seiner freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung, der Absolvierung von sechs Sitzungen und der Kostenübernahme in Höhe von ca. 500 Euro gezeigt hat, dass die Sanktionsziele des Regelfahrverbots erreicht worden seien.

Dagegen legte aber die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Bamberg hatte deshalb nun über diese Rechtsbeschwerde zu entscheiden und hielt fest, dass

  1. "die Teilnahme des Betroffenen an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer grundsätzlich für sich allein nicht das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigt.
  2. Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot kann im Einzelfall aber gerechtfertigt, wenn neben dem Seminarbesuch eine Vielzahl anderer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau durch den Tatrichter festgestellt werden können."

Ein solcher Fall lag hier aber deshalb nicht vor, weil der Betroffene innerhalb von zwei Jahren mehrmals wegen Verkehrsverstößen in Erscheinung getreten war. Zudem war bei einer nicht allzu lang zurückliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung der Hinweis ergangen, dass bei Wiederholung ein Fahrverbot verhängt werde. Daher führte die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Ohne diese Vorbelastungen wäre aber der Wegfall des Fahrverbots durchaus realisierbar gewesen!

(vgl. OLG Bamberg, 2 Ss OWi 267/08)


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Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.