Kindergartengebühren bei anhaltendem Streik zahlen? Kann man Gebühren zurückverlangen?

Kindergartengebühren bei anhaltendem Streik zahlen? Kann man Gebühren zurückverlangen?
29.05.20153542 Mal gelesen
Der Streik von öffentlichen Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen hält bundesweit an. Ein Ende ist nicht abzusehen. Eine Annäherung der Streitparteien auch nicht. Kindergartengebühren werden dennoch gezahlt.

Ungewöhnlich ist, dass zumindest eine der Parteien möglicherweise durch den Streik erheblich profitiert. Derzeit ist es wohl so, dass überwiegend die Elternschaft für einen Kindergartenplatz zahlt, obwohl diese Leistung von dem bestreikten Kindergarten, und damit von der Gemeinde oder Kommune nicht erbracht wird. Umgekehrt  werden die Letztbenannten allerdings von ihrer Lohnfortzahlungspflicht frei, so dass täglich erhebliche Einsparungen im Haushalt stattfinden.

Das Pressemanagement der Gemeinden und Kommunen ist gut. So finden sich hinreichend Artikel darüber, dass Eltern Gebühren nicht zurückerstattet bekommen, nicht erstattet verlangen können und für eine Erstattung keine Rechtsgrundlage bestünde.

Einige Gemeinden und Kommunen, besonders solche, die sich anschicken demnächst Wahlkampf zu führen, lassen zumindest verlauten, dass man darüber nachdenke, zumindest Teile der Gebühren, gegebenenfalls aus Kulanz, zurückzuerstatten, oder zur Verbesserung der Betreuungssituation zukünftig zu verwenden.

Rechtlich sieht es so aus, dass entgegen entsprechender Verlautbarungen in vielen Satzungen von Gemeinden und Kommunen explizite Regelung fehlt. So findet sich zum Beispiel in der Kindertagesstättensatzung der Universitätsstadt Gießen keine Regelung für den Fall des Streikes und ob in einem solchen Fall Gebühren für die Benutzung des Kindergartens und gegebenenfalls die Kosten für das Essensgeld von den Eltern weiter gezahlt werden müssen.

Grundsätzlich muss auch die öffentliche Hand sich daran halten, dass kein Geld ohne Leistung zu zahlen ist. Die gerne bemühte höhere Gewalt, auf die sich Gemeinden und Kommunen berufen, liegt im juristischen Sinne bei dem vorliegenden Streik wohl nicht vor.

Überwiegend anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass für die Annahme der höheren Gewalt ein von außen einwirkendes Ereignis angenommen werden muss, welches außerhalb der Parteien, die sich über ein Rechtsverhältnis streiten, liegt.

Hier ist zum Beispiel anerkannt, dass wenn Fluglotsen streiken, dies als höhere Gewalt anzunehmen ist, im Verhältnis zwischen Fluggast und Fluggesellschaft.

Bei dem Streik des Betreuungspersonals der Kommunen und Gemeinden sind eben die Vertragsparteien aus den Arbeitsverhältnissen, vertreten durch ihre Vereinigungen, den Gewerkschaften einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände andererseits, beteiligt. Sonst niemand.

Derzeit ist auch nicht abzusehen, ob ein Streik nicht durch entsprechendes Eingehen oder Entgegenkommen der Gemeinden und Kommunen hätte vermieden werden können.

Demzufolge besteht eine weitere Zahlungspflicht der Kindergartengebühren und Essensentgelte im Falle eines Streikes im Zweifel nicht oder es ist derzeit nicht sicher, dass eine solche Pflicht besteht.

Bezüglich des Essensgeldes sollte im Grunde genommen klar sein, dass eine weitere Zahlungspflicht nicht besteht, weil die Leistung definitiv nicht abgerufen wird, und Kosten für die Gemeinden und Kommunen hier vermieden werden können. So ist meistens in den Satzungen geregelt, dass bei längerer Krankheit eines Kindes, wenn nicht auch die Gebühr für den Kindergarten, so doch die Gebühr für das Essensgeld entfällt.

Was nunmehr zu tun ist, bleibt wieder an den Eltern hängen. Diese müssen entscheiden, ob sie durch formloses Anschreiben an die zuständige Gemeinde oder Kommune gezahlte Gebühren zurückverlangen und ankündigen, dass sie für den Folgemonat/ die Folgemonate die Zahlungen bis zur Wiederaufnahme des Kindergartenbetriebes einstellen, oder ob sie darauf hoffen, dass Versprechungen und Ankündigungen von sich aus das Problem lösen werden.

Der Autor, selbst betroffen, wird die bereits geleisteten Kindergartengebühren anteilig erstattet verlangen und die laufenden Zahlungen einstellen.

Er wird einen Brief nachfolgenden Inhaltes an die zuständige Stadt verfassen:

 

Betrifft: Rückforderung von Gebühren während der Streikzeit, Ankündigung der Einstellungen der Zahlungen bis zum Wiederaufnahme des Regelbetriebes

 

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

 

hiermit fordere ich/ wir Sie auf, die überzahlten Kindergartengebühren einschließlich des anteiligen Essensgeldes, ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes des Kindergartens unseres Kindes/er: Name/Adresse/Adresse des Kindergartens, durch den andauernden Streik, zurückzuerstatten. Gleichzeitig kündige ich/wir an, die Zahlungen bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebes der Betreuungseinrichtungen, einzustellen.

 

Die Erstattung erwarten wir unter nachfolgender Bankverbindung bis zum (ab Schreibdatum zwei Wochen)

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Die Eltern

  

Nach der Meinung des Autors ist nur so das klassische Kräfteverhältnis zwischen den Streikparteien wieder herzustellen.

Denn eines ist klar: die Kosten des Streiks und die eventuell erhöhten Kosten für die Gemeinden und Kommunen, die dadurch entstehen, dass Kinderbetreuungspersonal von Gemeinden und Kommunen zukünftig besser bezahlt werden, werden nicht allein durch die Gemeinden und Kommunen abgefangen werden, sondern früher oder später in Erhöhung der Gebühren münden.

Angesichts dieser Tatsache bleibt nur der Appell an die Streikparteien, sich baldmöglichst zu einigen und den Regelbetrieb wieder aufzunehmen.

Unsere Kinder freuen sich schon drauf!

Update: Heute erhalten wir ein Schreiben des Jugendamt Gießen, dass unserem Antrag auf Rückerstattung in voller Höhe entsprochen wird!

Da nicht klar ist, ob auch ohne Antrag eine Rückerstattung erfolgt, sollten Eltern mit dem Mustertext einfach einen formlosen Antrag bei ihrem Jugendamt stellen. Geht auch per eMail!