Die Antwort lautet: NEIN!
Wie der Gesetzestext in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II klarstellt, sollen die Behörden mit dem Hilfeempfänger die für seine Wiedereingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung zwischen Behörde einerseits und Hilfeempfänger nicht zustande, dann muss die Behörde einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Soweit der Hilfeempfänger sich nicht weigert eine Vereinbarung abzuschließen, kann er auch nicht im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II bestraft werden. Die Tatsache, dass der Hilfeempfänger durch die Arbeitsvermittlung oder das Fallmanagement häufig "genötigt" wird eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wird in der Rechtsprechung als Schein-Eingliederungsvereinbarung bezeichnet.
Es kann sich daher durchaus lohnen, die angebotene Eingliederungsvereinbarung zum Zwecke der Überlegung mitzunehmen, um später eventuell Gegenvorschläge zu unterbreiten.
Wer so handelt, weigert sich nicht.
Aus der Praxis ist es hinreichend bekannt, dass der Hilfeempfänger in eine Arbeitsgelegenheit oder in eine Maßnahme "gesteckt" werden soll, die der Hilfeempfänger gar nicht absolvieren will. Wer hier der konkret angebotenen Maßnahme oder Arbeitsgelegenheit mit einem Gegenangebot widerspricht, der kann nur noch durch Verwaltungsakt zur Teilnahme angehalten werden. Sofern der Verwaltungsakt nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist, der kann sich gegen den Verwaltungsakt mit dem Widerspruch zu Wehr setzen (sonst mit dem einstweiligen Rechtsschutz).
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