Der Sommer 2008 zeigt sich für Autofahrer gnädig - vor allem, wenn sie nach der Rückkehr aus dem Urlaub mit einem Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland konfrontiert werden. Denn noch immer ist der EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen hierzulande nicht umgesetzt. Damit greift die geplante grenzübergreifende Vollstreckung von Geldsanktionen von mindestens 70 € noch nicht.
Wer einen ausländischen Bußgeldbescheid ignoriert, braucht daher nicht gleich Schlimmes zu befürchten. Von den durch die ausländischen Kommunen zum Eintreiben des Bußgelds oft eingesetzten Inkassounternehmen wie z.B. die Londoner Firma Euro Parking Collection (EPC) braucht man sich nicht einschüchtern zu lassen. Wegen der fehlenden Durchsetzbarkeit solcher Forderungen vor deutschen Gerichten beinhalten sie nur leere Drohungen. Weder die Geldbuße noch die in Abzockermanier stufenweise hochgesetzten Inkasso-Gebühren muss man in Deutschland zahlen. Ganz einfach. Der Schrieb der Inkassofirma kann getrost in den Müll wandern, mag er noch so offiziell aussehen. Probleme können sich aber einstellen, wenn das Land, aus dem der Bescheid stammt, erneut bereist werden soll. Oft ist die unliebsame Erinnerung so gut verdrängt, dass das Überraschungsmoment auf staatlicher Seite liegt, wenn der entsprechende Betrag bei der erneuten Einreise oder bei einer Verkehrskontrolle eingefordert wird. Nicht selten kommen dann noch saftige Aufschläge hinzu, teilweise ist sogar Ersatzhaft möglich. Insbesondere die Schweiz und die Niederlande führen zentrale Fahndungsdateien mit Zahlungsunwilligen und setzen viel daran, die offenen Beträge einzutreiben. Österreichische Bescheide stellen generell eine Ausnahme dar. Sie dürfen auf gar keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden - selbst wenn man die Straßen des kleinen Nachbarn im Süden zukünftig meidet. Denn hier gibt es bereits jetzt ein wirksames Vollstreckungsabkommen, nach dem alle Beträge oberhalb einer Bagatellgrenze von 25 € im Partnerland vollstreckt werden können.