Nach Knöllchen aus dem Ausland - Die Masche mit dem Inkassobüro

Staat und Verwaltung
26.07.20083011 Mal gelesen

Der Sommer 2008 zeigt sich für Autofahrer gnädig - vor allem, wenn sie nach der Rückkehr aus dem Urlaub mit einem Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland konfrontiert werden. Denn noch immer ist der EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen hierzulande nicht umgesetzt. Damit greift die geplante grenzübergreifende Vollstreckung von Geldsanktionen von mindestens 70 € noch nicht.

Wer einen ausländischen Bußgeldbescheid ignoriert, braucht daher nicht gleich Schlimmes zu befürchten. Von den durch die ausländischen Kommunen zum Eintreiben des Bußgelds oft eingesetzten Inkassounternehmen wie z.B. die Londoner Firma Euro Parking Collection (EPC) braucht man sich nicht einschüchtern zu lassen. Wegen der fehlenden Durchsetzbarkeit solcher Forderungen vor deutschen Gerichten beinhalten sie nur leere Drohungen. Weder die Geldbuße noch die in Abzockermanier stufenweise hochgesetzten Inkasso-Gebühren muss man in Deutschland zahlen. Ganz einfach. Der Schrieb der Inkassofirma kann getrost in den Müll wandern, mag er noch so offiziell aussehen. Probleme  können sich aber einstellen, wenn das Land, aus dem der Bescheid stammt, erneut bereist werden soll. Oft ist die unliebsame Erinnerung so gut verdrängt, dass das Überraschungsmoment auf staatlicher Seite liegt, wenn der entsprechende Betrag bei der  erneuten Einreise oder bei einer Verkehrskontrolle eingefordert wird. Nicht selten kommen dann noch saftige Aufschläge hinzu, teilweise ist sogar Ersatzhaft möglich. Ins­besondere die Schweiz und die Niederlande führen zentrale Fahndungsdateien mit Zahlungsunwilligen und setzen viel daran, die offenen Beträge einzutreiben. Österreichische Bescheide stellen generell eine Ausnahme dar. Sie dürfen auf gar keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden - selbst wenn man die Straßen des kleinen Nachbarn im Süden zukünftig meidet. Denn hier gibt es bereits jetzt ein wirksames Vollstreckungsabkommen, nach dem alle Beträge oberhalb einer Bagatellgrenze von 25 € im Partnerland vollstreckt werden können. 

Das Risiko, bei einer künftigen Auslandsreise belangt zu werden, macht deutlich, dass es sinnvoll ist, sich gegen Bußgeldbescheide, die einem unberechtigt erscheinen, zur Wehr zu setzen. Wichtig zu wissen: Betroffene können nur im Reiseland selber gegen einen Bescheid angehen. Alleine deswegen ist es notwendig, sich fachkundig beraten zu lassen, um nicht aus Unkenntnis in die Kostenfalle zu stolpern.
 
Mit Umsetzung des EU-Rahmenbe­schlusses in deutsches Recht, womit jetzt zum Jahreswechsel 2008/2009 gerechnet wird, müssen sich Betroffene ohnehin darauf einstellen, sich frühzeitig gegen unberechtigte Bußgeldbescheide zur Wehr zu setzen. Immerhin scheint vom Tisch zu sein, dass auch vor dem Inkrafttreten angefallene Bußgelder vollstreckt werden können und Punkte soll es für die ausländischen Verkehrssünden auch nicht geben. Führerscheinmaßnahmen und MPU könne aber später durchaus in Deutschland drohen, wenn im Ausland ein Alkohol- oder Drogenvergehen begangen wurde. Doch das ist ein anderes Thema.