GEZ-Gebühren für´s nicht funktionierende Autoradio?

Staat und Verwaltung
08.07.20081632 Mal gelesen

Sie kennen das Problem. Die Batterie war leer, danach geht das Autoradio nicht mehr, weil zuerst der Sicherheitscode eingegeben werden muß.
Ein Mainzer Geschäftsmann konnte das nicht, weil der Code verloren gegangen war. Er fragte beim Mechaniker nach, der ihm nicht weiterhelfen konnte (oder wollte). Das stillgelegte Radio fiel jedoch der GEZ auf, die ihre Gebühren nachforderte. Gegen de Gebührenbescheid reichte der Geschäftsmann Klage ein - und unterlag. Das VG Mainz urteilte, dass das Radio zum Empfang bereits gehalten wurde. Der Code hätte durchaus wiederbeschafft werden können. Daher müssten die GEZ-Gebühren gezahlt werden. Denn gebührenpflichtig sind alle Rundfunkempfangsgeräte (VG Mainz, AZ: 4 K 472/07.MZ - Urteil vom 17.03.2008)
Der Hintergrund:
"Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Für das Autoradio gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist..Rundfunkempfangsgeräte sind alle Geräte, mit denen Rundfunkprogramme (Radio- oder Fernsehprogramme) unabhängig vom Empfangsweg empfangen oder aufgezeichnet werden können." Quelle GEZ) Rundfunkgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Rundfunkgerät tatsächlich nutzen. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt . .Sie müssen Ihr Rundfunkgerät (Radio oder Navigationsgerät mit Rundfunkempfang) im Geschäftswagen anmelden. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits Rundfunkgeräte im Privathaushalt angemeldet haben. .Jedes Rundfunkgerät in einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug ist einzeln anmelde- und geb