Kein Absehen vom Fahrverbot: bei zumutbarer Kreditaufnahme zwecks Fahrereinstellung!

Staat und Verwaltung
07.07.2008863 Mal gelesen

Hier wurde der Betroffene vom Amtsgericht Kempen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 180,- € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes wurde jedoch abgesehen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Krefeld. Das OLG Düsseldorf, welches über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hatte, hielt fest, dass der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben kann. Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines regelmäßig vorgesehenen Fahrverbots. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Absehen vom Fahrverbot wegen unzumutbarer Härte nur in engen Grenzen möglich ist. Der Betroffene könne seine ihm durch das Fahrverbot entstehenden Kosten durch eine Kreditaufnahme finanzieren (z.B. Kosten eines Fahrers für die Zeit des Fahrverbots). Dazu wird zwischen Selbstständigen und abhängig Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter) unterschieden. Für abhängig Beschäftigte dürfte eine Kreditaufnahme grundsätzlich nicht zumutbar sein. Bei Selbstständigen kann dagegen eine Kreditaufnahme zumutbar sein. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Vorliegend hat das Amtsgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen, ob die Verhängung eines Fahrverbots für den Betroffenen in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Sache wird daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (OLG Düsseldorf, IV-5 Ss (OWi) 138/07 - /OWi) 54/07 IV).


Hinweis:
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Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.