Widerspruch gegen die Weisung zur Teilnahme an der "Vorbereitungs- und Orientierungshase" bei VCS GmbH hat aufschiebende Wirkung (VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2008, 1 B 23/08)

Staat und Verwaltung
16.06.20081774 Mal gelesen

Die in den letzten Wochen massenhaft erfolgte Weisung von Telekom-Beamten zur Teilnahme an einer "Vorbereitungs- und Orientierungshase" bei Vivento Customer Service GmbH (VCS) ist nach einem aktuellen Beschluß des Verwaltungsgerichts Lüneburg in rechtlicher Hinsicht als ein Verwaltungsakt anzusehen. Die Weisung kann also mit einem Widerspruch angefochten werden (VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2008, 1 B 23/08)

Die Telekom hatte einen Technischen Fernmeldeamtsrat mit Verfügung vom 15. Mai 2008 angewiesen, an einer sog. "Vorbereitungs- und Orientierungsphase" bei VCS GmbH in U. teilzunehmen und diese Anweisung als dienstliche Weisung bezeichnet (möglicherweise um zu verhindern, dass Rechtsmittel eingelegt werden). Der Beamte hatte gegen die Weisung Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht erteilte dieser Rechtskonstruktion eine Absage und entschied, dass die Verfügung vom 15. Mai 2008 "bei lebensnaher Betrachtung und Bewertung der zweiphasig ausgestalteten Maßnahmen" als regelnder Verwaltungsakt anzusehen sei. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festgestellt.

Außerdem stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass während der "Vorbereitungs- und Orientierungsphase am VCS-Standort U." für den Antragsteller keinesfalls von Anfang an eine Amtstätigkeit garantiert sei, für die er als Technischer Fernmeldeamtsrat alimentiert werden könnte. Ihm würden lediglich - 3-fach gegliedert - "vertiefte Einarbeitungen angeboten (u.a. zu Produkten, Systemen und Kommunikation)."  Darauf jedoch beziehe sich seine beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht nicht, die von der Antragsgegnerin insoweit zu Unrecht in Anspruch genommen werde. Ihm könne als langjährigem Beamten des gehobenen Dienstes (A 12) auch nicht eine Probezeit oder eine Probephase angesonnen werden, denn er sei nicht mehr Beamter auf Probe.

VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2008, 1 B 23/08