Fahrverbot: Anforderungen an qualifizierten Rotlichtverstoß / Ampel = länger als 1 Sekunde rot!

Staat und Verwaltung
13.06.20081273 Mal gelesen

In dem vorliegenden Verfahren ging es um einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abgestrahlt hat, als der Kfz-Führer sie passierte bzw. in den geschützten Kreuzungsbereich einfuhr.

Hier befuhr der Betroffene die Rechtsabbiegerspur. Der Betroffene bog jedoch nicht nach rechts ab, sondern fuhr, obwohl die Ampel für Geradeausfahrer Rot zeigte, geradeaus. Daraufhin hat ihn das Amtsgericht Recklinghausen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 125,- € verurteilt und darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm ein. Das OLG Hamm hielt fest, dass die vom AG Recklinghausen getroffenen Feststellungen zu dem o.g. qualifizierten Rotlichtverstoß lückenhaft sind. Das Tatgericht muss nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes treffen. Insbesondere, wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit verbundenen Fehlerquellen erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie zu machen. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil des AG Recklinghausen nicht gerecht.

Daher wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Recklinghausen zurückverwiesen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 423/07)


Hinweis:
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Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.