Trunkenheitsfahrt - Was hat das mit der Sperrfrist auf sich?

Staat und Verwaltung
04.02.20081595 Mal gelesen

Wenn Ihnen nach einer Trunkenheitsfahrt durch das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen wird, erhalten Sie auch eine Sperrfrist für eine neue Fahrerlaubnis. Die bisherige Fahrerlaubnis ist für immer erloschen. Sie müssen daher nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist bei Ihrer Führerscheinstelle einen Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis stellen.

Auf eine neue Fahrerlaubnisprüfung wird aber in der Regel verzichtet, wenn seit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht länger als 2 Jahre vergangen sind (Achtung: Diese Zweijahresfrist wird schon ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins oder der vorläufigen Entziehung während des Strafverfahrens gerechnet). Sind bis zum Antrag auf Neuerteilung weniger als 2 Jahre vergangen, muss man also nicht wieder zur Fahrschule.

Die Länge der von den Gerichten verhängten Sperrfristen ist regional etwas unterschiedlich. Ein Ersttäter muss in der Regel nicht mit mehr als zwölf Monaten Sperrfrist rechnen. Die Zeit einer vorläufigen Entziehungsmaßnahme sollte bei der Festsetzung der endgültigen Sperrfrist vom Gericht berücksichtigt werden.


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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist schwerpunktmäßig als Verteidiger auf dem Gebiet der Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.