Verdacht auf Drogenkonsum: Durchsuchung der Wohnung und Blutentnahme durch Anordnung der Polizei erlaubt?

Staat und Verwaltung
16.01.20082431 Mal gelesen

Vorliegend hatte die Polizei Hinweise erhalten, dass der Beschuldigte von seinem Arbeitplatz, einem Krankenhaus, opiathaltige Medikamente mit nach Hause nimmt und dort auch konsumiert.

Die Polizei versuchte den Beschuldigten zunächst an seiner Arbeitstelle zu erreichen, an der man ihn jedoch nicht vorfand. Nachdem man den Beschuldigten in die Klinik beorderte, wurde von der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet. Danach wurde zusätzlich die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, um festzustellen, ob der Beschuldigte opiathaltige Substanzen zu sich genommen hat. Sein Rechtsanwalt hat jedoch gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahmen gestellt, da grundsätzlich die Anordnung der Blutentnahme und der Wohnungsdurchsuchung der richterlichen Anordnung unterliegen!

Nur bei Gefahr in Verzug kann die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizei die o.g. Maßnahmen dazu anordnen.

Hier hat jedoch die erforderliche Gefahr im Verzug nicht vorgelegen! Es war nämlich über die Mittagszeit unproblematisch, den Ermittlungsrichter zu erreichen und die notwendigen Beschlüsse bei ihm zu erwirken. Daher stellte das AG Essen fest, dass die durchgeführte Durchsuchung und die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei /Staatsanwaltschaft rechtswidrig waren. Die sichergestellten Gegenstände sind daher an den Beschuldigten herauszugeben und die Blutprobe ist zu vernichten (AG Essen, 44 Gs 4677/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.