Die Aufenthaltserlaubnis - ein Überblick

Staat und Verwaltung
05.11.2007914 Mal gelesen

Viele Begrifflichkeiten schwirren im Ausländerrecht herum. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer bieten. Bitte beachten Sie, dass zum Beispiel für Bürger der Europäischen Union und deren Familienangehörige andere Regelungen gelten.


Der Oberbegriff: der Aufenthaltstitel

Seit dem 01.01.2005 gibt es in Deutschland das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, kurz Aufenthaltsgesetz. Dieses Gesetz kennt drei verschiedene Aufenthaltstitel:
1. das Visum
2. die Aufenthaltserlaubnis (ein befristeter Aufenthaltstitel)
3. die Niederlassungserlaubnis (ein unbefristeter Aufenthaltstitel: zeitlich und räumlich unbeschränkt)
In der aktuellen Fassung des AufenthG (2007) ist ein neuer, ebenfalls unbefristeter Aufenthaltstitel hinzugekommen:
4. die Erlaubnis zum Daueraufenth-EG.
Begriffe wie "Aufenthaltsgenehmigung", "Aufenthaltsberechtigung" oder zum Beispiel "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" kennt das AufenthG nicht mehr. Die Duldung - im AufenthG in § 60a AufenthG geregelt - ist kein Aufenthaltstitel. Unter Duldung versteht man vielmehr eine vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung.

Die Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird zu einem bestimmten Zweck erteilt. Im AufenthG sind diese über das ganze Gesetz verstreut. Folgende Aufenthaltszwecke lassen sich hier finden:


1.
Aufenthalte zum Zweck der Ausbildung (§ 16 AufenthG)

2.
Aufenthalte zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 21 AufenthG)

3.
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 - 25 AufenthG)

4.
Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 28 - 36 AufenthG)

5.
Besondere Aufenthaltsrechte (wie z.B. bei Wiederkehr eines Ausländers, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 37 AufenthG) oder auch bei Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hatte (§ 38a AufenthG ).

In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 AufenthG auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.


Mein Tipp: Die Gesetzestexte finden Sie zum Beispiel im Internet über Ihre Suchmaschine. Hier müssen Sie nur die Zahl (also "27" für "§ 27") und die Abkürzung "AufenthG" eingeben.
Die Aufenthaltserlaubnis ist immer befristet. Für welchen Zeitraum die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ist unterschiedlich. Eine Aufenthaltserlaubnis kann jedoch verlängert werden - in vielen Fällen hat der Ausländer sogar einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Besonders wichtig ist es, dass ein Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird. Rechtzeitig heißt hier spätestens am letzten Tag der Gültigkeit.?



Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de
Stand: 2007

Dieser Artikel soll lediglich einen groben Überblick zu diesem Thema darstellen und die Möglichkeit für eine erste Orientierung bieten.