Rechtswörterbuch

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Niederlassungserlaubnis

 Normen 

§ 9 AufenthG

AufenthV

 Information 

1. Allgemein

Einer der Aufenthaltstitel.

Kennzeichnend für die Niederlassungserlaubnis ist:

  • Sie ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

  • Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

  • Sie ist räumlich nicht beschränkt.

  • Sie kann nur in Ausnahmefällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Hinweis:

Neben der hier dargestellten allgemeinen Niederlassungserlaubnis besteht die Möglichkeit einer Niederlassungserlaubnis nach den Vorgaben für die Fachkräfteeinwanderung.

2. Voraussetzungen der Erteilung

2.1 Allgemein

Der Ausländer hat bei Vorliegen der folgenden in § 9 Abs. 2 AufenthG normierten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis:

  • Die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 AufenthG liegen vor.

  • Der Ausländer ist grundsätzlich seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

  • Sein Lebensunterhalt ist gesichert.

  • Er hat mindestens 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung oder ähnliche Versorgungseinrichtungen gezahlt (z.B. ein Versorgungswerk).

  • Gegen die Erteilung bestehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Bindungen im Bundesgebiet.

  • Er ist im Besitz der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse (sofern Arbeitnehmer / Selbstständiger).

  • Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

  • Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse.

  • Er kann ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nachweisen.

Eine Niederlassung kann gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur in den im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Bestehen bei der erteilenden Behörde vor der Erteilung der Niederlassungserlaubnis Sicherheitsbedenken, so hat sie gemäß § 73 Abs. 2 AufenthG bei den entsprechenden Behörden (z.B. Landeskriminalamt) Auskunft einzuholen.

2.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen

2.2.1 Mindestens fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis

Von der grundsätzlichen Voraussetzung, dass der Ausländer bei der Antragstellung seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss, bestehen folgende Ausnahmen:

Unerheblich ist die Art der Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 9 Abs. 4 AufenthG werden bestimmte frühere Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet.

2.2.2 Gesicherter Lebensunterhalt

Gemäß der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich des Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Welcher Leistungsbezug als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt, ist in § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgeführt. Daneben sind in § 2 Abs. 3 S. 5 - 6 AufenthG für bestimmte Personengruppe gesonderte Anforderungen festgelegt.

Ausreichend ist es auch, wenn ein Dritter sich rechtsverbindlich verpflichtet, für den Unterhalt des Antragstellers aufzukommen.

2.2.3 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Durch die Voraussetzungen wird eine Interessenabwägung gefordert.

2.2.4 Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit

Arbeitnehmer müssen den Nachweis führen, dass ihre Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Rechtsgrundlagen sind § 18 AufenthG sowie die Beschäftigungsverordnung und die Beschäftigungsverfahrensverordnung.

Selbstständig Erwerbstätige müssen im Besitz der für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sein.

Bei Ehepartnern bzw. Partnern einer Lebenspartnerschaft genügt es gemäß § 9 Abs. 3 AufenthG, wenn der Nachweis durch einen (Ehe-)partner geführt wird.

2.2.5 Sprachkenntnisse / Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung

Ausreichende Sprachkenntnisse sind gegeben, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben einschließlich der Behördenkontakte ausdrücken kann und mit ihm ein seinem Alter und seinem Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dies beinhaltet auch die Überprüfung, ob der Antragsteller einen Text des täglichen Lebens lesen und inhaltlich wiedergeben kann.

Die ausreichenden Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse sind mit dem erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses nachgewiesen.

Rechtsgrundlage der Integrationskurse sowie der Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme sind die §§ 43 - 45 AufenthG sowie die Integrationsverordnung.

Von dem Nachweis der Kenntnisse bestehen gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG folgende Ausnahmen:

  • Die geforderten Kenntnisse brauchen nicht vorgewiesen werden, wenn der Antragsteller an einer geistigen, körperlichen oder seelischen Krankheit / Behinderung leidet.

  • Der Ausländer kann sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen und hat keinen Anspruch auf den Besuch eines Integrationskurses (geringer Integrationsbedarf) oder ist zur Teilnahme nicht verpflichtet.

  • Im Übrigen kann in Härtefällen von dem Nachweis der Kenntnisse abgesehen werden.

2.2.6 Ausreichender Wohnraum

Die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum bestimmen sich nach § 2 Abs. 4 AufenthG. Danach richten sich die Erfordernisse des ausreichenden Wohnraums nach der Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung. Dabei müssen in der Wohnung, in der der Antragsteller lebt,

  • für jede Person über sechs Jahre 12 qm (anteiliger) Wohnraum

    und

  • für jede Person unter sechs Jahre 10 qm (anteiliger) Wohnraum

zur Verfügung stehen. Kinder unter zwei Jahren werden nicht berücksichtigt.

 Siehe auch 

Ausländischer Arbeitnehmer

Ehegattennachzug - Ausländerrecht

Einbürgerung

Fachkräfteeinwanderung

Familiennachzug - Ausländerrecht

Nachzug des Lebenspartners

Nachzug sonstiger Angehöriger - Ausländerrecht

Wiederkehrrecht - Ausländerrecht

BVerwG 16.08.2011 1 C 12/10 (Sicherung des Lebensunterhalts)

OVG Nordrhein-Westfalen 31.01.2008 - 18 A 4547/06 (Berücksichtigungsfähigkeit von Aufenthaltszeiten vor einer erloschenen Einbürgerung)

Schiedermair/Wollenschläger: Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepubilk Deutschland; Loseblattwerk