Aufenthaltstitel
Es bestehen folgende Formen von Aufenthaltstiteln:
Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG)
Hinweis:
Siehe insofern den Beitrag »Ausländische Hochqualifizierte«
ICT-Karte (§ 19b AufenthG) (neu seit 01.08.2017)
Mobiler-ICT-Karte (§ 19d AufenthG) (neu seit 01.08.2017)
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG)
Gemäß des Ende 2024 erneut angepassten § 2 UkraineAufenthÜV sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 04.12.2025 in das Bundesgebiet einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.