Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege – Verwaltungsgericht Lüneburg hebt Prüfungsentscheidung auf

Staat und Verwaltung
26.05.2011848 Mal gelesen
Das VG Lüneburg hat durch Urteil vom 11.05.2011 die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung aufgehoben, weil der Grundsatz der Chancengleichheit nicht beachtet wurde.

Streitgegenstand war eine Wiederholungsprüfung in der Weiterbildung"Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege" in Niedersachsen. Der Kläger hatte die Facharbeit mit "Sehr gut" bestanden, die (erste) Klausur und die mündliche Prüfung wurden dagegen mit mangelhaft bewertet. Die Klausur durfte er wiederholen. Sie erhielt die Bewertung "ungenügend." Dagegen erhob er Klage.

Seinem Einwand, dass das Land Niedersachsen aus verfassungsrechtlichen Gründen gar nicht berechtigt sei, die Weiterbildung in der Pflege landesrechtlich zu regeln, weil die Regelungskompetenz beim Bund liege, folgte das Gericht zwar nicht. Es stellte aber fest, dass bei der Durchführung der Wiederholungsprüfung der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt worden sei. Die maßgebliche Weiterbildungsverordnung schreibe vor, dass die Klausuraufgabe grundsätzlich aus zwei Vorschlägen auszuwählen sei. Bei der Wiederholungsprüfung habe man dem Kläger jedoch lediglich den zweiten Klausurvorschlag, der vom ersten Durchgang noch verblieben sei, zur Bearbeitung vorgelegt. Dies sei rechtswidrig. 

Der Fehler verletze den Kläger auch in seinem Recht auf ein faires, den Grundsatz der Chancengleichheit wahrendes Verfahren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger eine andere Aufgabe in der schriftlichen Prüfung besser bewältigt hätte und seine Leistungen besser beurteilt worden wären. Dies wiederum hätte Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt.

VG Lüneburg - 11.05.2011 - 5 A 94/10

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