Ausnahme vom generellen Fahrverbot für Berufskraftfahrer

Staat und Verwaltung
25.10.20062234 Mal gelesen

In der obergerichtlichen Rechtsprechung häufen sich die Entscheidungen, in denen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, das Fahrverbot auf bestimmte Kfz-Arten zu beschränken. Zu einer Prüfung dieser Möglichkeit einer Fahrverbotsbeschränkung bleibt das Gericht wegen des Übermaßverbotes auch dann verpflichtet, wenn das ausnahmsweise Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße nicht mehr in Frage kommt weil der Betroffene bereits wiederholt wegen erheblicher straßenverkehrsrechtlicher Verstöße auffällig geworden ist und deshalb der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung zurücktritt.

Lässt der Betroffene durch seinen Verteidiger substantiiert Besonderheiten in der Tat oder der Persönlichkeit vortragen, die eine Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Kraftfahrzeugarten gemäß § 25 Abs. 1 StVG rechtfertigen können, liegt es stets im Pflichten- und Verantwortungsbereich des Gerichts, diese Möglichkeit zu erwägen. 

So hat das OLG Bamberg die Entscheidung des AG bestätigt, das im Falle eines Busfahrers  wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoß ein Fahrverbot festgesetzt hatte, wovon ausdrücklich Kfz der Klasse D ausgenommen worden sind.

(OLG Bamberg 26.4.06, 3 Ss OWi 476/06)

Der Verfasser ist überwiegend als Verteidiger in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren tätig.