Verjährung von CGZP-Nachforderungen

Sozialversicherungsrecht
18.05.2020136 Mal gelesen
Beitragsnachforderungen der deutschen Rentenversicherung Bund.

Vor den Sozialgerichten sind weiterhin Verfahren anhängig, die die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für Leiharbeitnehmer betreffen, deren Arbeitsentgelt auf der Grundlage von Tarifverträgen zwischen den Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeit und der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften zur Zeitarbeit und Personalmanagement (CGZP) berechnet wurde. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt, dass die CGZP tarifunfähig ist. In einer weiteren Entscheidung vom 22.05.2012 stellte das BAG fest, dass die Tarifunfähigkeit auch rückwirkend gilt.

 

Dies hatte zur Folge, dass ein Verstoß gegen das sogenannte Gebot des "equal-pay" vorlag. Nach der damals geltenden Bestimmung des § 10 Abs.4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes (AÜG) konnten Leiharbeitnehmer grundsätzlich vom Verleihunternehmen denjenigen Lohn beanspruchen, der auch im Betrieb des jeweiligen Entleihers im Sinne des AIG einem vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt wurde. Die auf der Grundlage der CGZP-Tarifverträge gezahlten Entgelte waren daher tatsächlich zu niedrig. Im Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung gilt das sogenannte "Entstehungsprinzip". Das bedeutet, dass Beiträge auf dasjenige Entgelt zu zahlen sind, welches rechtlich geschuldet wird, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dieses tatsächlich in korrekter Höhe auszahlt oder nicht.

 

Die Betriebsprüfdienste der Deutschen Rentenversicherung forderten daher bei zahlreichen Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung wegen der festgestellten Lohndifferenz erhebliche Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Rechtmäßigkeit dieser Nachforderungen war vielfach Gegenstand sozialgerichtlicher Streitverfahren.

 

Das Sozialgericht Konstanz hat in einem Gerichtsbescheid vom 28.06.2017 in einem Einzelfall festgestellt, dass die Beitragsforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 194.267,27EUR verjährt war. In den Entscheidungsgründen stellte das Gericht fest, dass das betreffende Unternehmen die CGZP-Tarifverträge nur bis einschließlich 2007 angewandt habe. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die grundsätzliche Tarifunfähigkeit der CGZP sei erst am 14.12.2010 getroffen worden, die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses seien erst im Jahr 2011 veröffentlicht worden und die rückwirkende Tarifunfähigkeit habe das BSG erst mit Beschluss vom 22.05.2012 festgestellt. Im konkreten Fall sei dem klagenden Unternehmen zu zubilligen, dass es auf eine korrekte Beitragsentrichtung für die Vergangenheit vertrauen durfte. Zudem sei die Aufgabe der CGZP-Tarifverträge im Jahr 2007 auch nicht wegen grundsätzlicher Zweifel an deren Wirksamkeit erfolgt. Der Nichtanwendungen der Verträge hätten andere unternehmerische Überlegungen zu Grunde gelegen.

 

Gegen dieses Urteil hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund zunächst Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, diese jedoch im Juli 2019 wieder zurückgenommen. Der Gerichtsbescheid des SG Konstanz ist rechtskräftig.

 

Gerichtsbescheid vom 28.06.2017 - S 4 R 2547/13

 

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