Rückwirkend höhere Altersrente für Schwerbehinderte

Sozialversicherungsrecht
18.05.2020188 Mal gelesen
Eine bereits bewilligte Altersrente kann nach Feststellung der Schwerbehinderung nachträglich angehoben werden.

Die gesetzliche Altersrente kann vorzeitig unter anderem dann in Anspruch genommen werden, wenn der Rentenberechtigte bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist (§ 37 Nr. 2 SGB VI).

Für die Inanspruchnahme dieses Vorteils kommt es nicht drauf an, dass zum Zeitpunkt der Rentenantragsstellung die Schwerbehinderung bereits durch Bescheid festgestellt wurde. Schwerbehindertenverfahren können sich erfahrungsgemäß lange hinziehen. Mitunter erkennen die Versorgungsbehörden bestimmte gesundheitliche Funktionsbeeinträchtigungen nicht an oder bewerten diese nicht in der Höhe, die zu einer Schwerbehinderung führt (Grad der Behinderung von mindestens 50). Mitunter muss gegen den Bescheid, durch den die Anerkennung der Schwerbehinderung zunächst abgelehnt wird, Widerspruch eingelegt und ggf. nach einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid auch ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht geführt werden. Wenn dieses Sozialgerichtsverfahren zugunsten des Klägers endet und das Sozialgericht (ggf. nach Einholung medizinischer Fachgutachten) die Schwerbehinderteneigenschaft bestätigt, stellt sich die Frage, ob sich die nachträglich anerkannte Schwerbehinderung auf den Rentenanspruch auswirkt. Hierzu hatte das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 29.11.2007 klargestellt, dass eine rückwirkende Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu einer Anpassung der Rentenhöhe führen muss. Es sei unerheblich, dass die bescheidmäßige Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag, sondern erst im Bescheid des Versorgungsamtes, der nach Bewilligung der Altersrente erlassen wird, enthalten ist. Es kommt für die Anerkennung im Sinne des Rentenrechts nicht auf das Datum des Bescheides des Versorgungsamtes an. Es reicht die Rückwirkung einer späteren Anerkennung. Dies gilt auch dann, wenn die rückwirkende Anerkennung erst im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB IX durchgesetzt worden ist. Denn anderenfalls würde man diejenigen benachteiligen, die Ihre Ansprüche in Folge einer falschen Verwaltungsentscheidung nicht bereits "im ersten Anlauf durchsetzen" konnten.

 

Bundessozialgericht - Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R

 

Achtung: Dies gilt nicht für Beamte der Schwerbehinderung. Im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren auf Antrag wegen Schwerbehinderung nützt eine rückwirkende Feststellung nichts, wenn sie erst nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgt. Eine bereits zuvor erlassene Zurruhesetzungsverfügung kann dann nicht mehr nachträglich zu Gunsten des Beamten geändert werden. Vergleiche insoweit den Rechtstipp "Altersruhestand für schwerbehinderte Beamte."

 

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Rechtsanwalt Peter Koch

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