Altersruhestand für schwerbehinderte Beamte

Beamtenrecht
30.04.202093 Mal gelesen
Achtung: Rechtzeitige Feststellung der Schwerbehinderung!

Schwerbehinderte Beamte können vorzeitig in den Altersruhestand treten. Die besondere Altersgrenze ist die Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 52 Abs. 11 BBG). Für Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1952 gilt eine niedrigere Altersgrenze (§ 52 Abs. 2 BBG). Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge wirkt sich dies in gewisser Weise positiv aus, weil Abschläge wegen vorzeitiger Zurruhesetzung nicht bis zur allgemeinen Regelaltersgrenze, sondern nur bis zum Erreichen einer niedrigeren Altersgrenze hinzunehmen sind (§ 14 Abs. 3 BeamtVG).

 

Wer diese Möglichkeit in Anspruch nehmen will, muss wissen, dass bereits im Zeitpunkt der Zurruhesetzung die Schwerbehinderung durch Bescheid der Versorgungsbehörde festgestellt worden sein muss. Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Das gilt auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze) angefochten hat und die zuständige Behörde später rückwirkend seine Schwerbehinderung feststellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen vom 25.10.2007 und 30.04.2014 entschieden.

 

Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft können sich lange hinziehen, insbesondere wenn die medizinische Sachaufklärung schwierig ist und ggf. sogar ein Sozialgerichtsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs geführt werden muss. Endet das Gerichtsverfahren erfolgreich, wird die Schwerbehinderteneigenschaft in der Regel rückwirkend festgestellt.

 

Im Zurruhesetzungsverfahren nützt eine rückwirkende Feststellung aber nichts, wenn sie erst nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgt. Eine bereits zuvor erlassene Zurruhesetzungsverfügung kann dann nicht mehr nachträglich zugunsten des Beamten geändert werden. Es wäre also schädlich, die Zurruhesetzung wegen Erreichens einer bestimmten Altersstufe bereits während des Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderung zu beantragen und darauf zu spekulieren, dass das Verfahren ggf. nach Eintritt in den Ruhestand erfolgreich endet. Die Rückwirkende Feststellung nützt für die beamtenrechtliche Versorgung dann nichts mehr. Dies gilt selbst dann, wenn der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zeitlich vor dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer bestimmten Altersstufe gestellt worden war und lediglich auf Grund eines Rechtsmittelverfahren die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht erfolgen konnte.

 

Beamte, die wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand treten wollen, müssen deshalb dafür Sorge tragen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zeitnah festgestellt wird.

 

BVerwG - U. v.  25.10.2007 - 2 C 22.06

BVerwG - U. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11

 

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Rechtsanwalt Peter Koch

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