Scheinselbständigkeit im Deutschen Bundestag?

11.08.2017528 Mal gelesen
Der Deutsche Bundestag soll jahrelang rund 100 Mitarbeiter in der Öffentlichkeitsarbeit und im Besucherdienst rechtswidrig als freiberufliche Honorarkräfte beschäftigt haben. Die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt.

Es ist nicht das erste Mal, dass die Organe der deutschen Legislative mit dem Vorwurf konfrontiert sind, Scheinselbständigkeit gefördert zu haben.

Der Bundestag und der Bundesrat greifen in vielfältigster Weise auf sog. freiberufliche Honorarkräfte oder studentische Hilfskräfte zurück.

Studentische Hilfskräfte werden als Besucherbetreuer eingesetzt, die die Besucherströme leiten, Informationen zum Deutschen Bundestag geben, Ansprechpartner bei Hilfebedarf und Fragen sind und Wartezeiten der Besucher angenehm gestalten sollen. Zu diesen stellte das SG Berlin am 26.10.2012 fest (S 81 KR 2081/10), dass sie entgegen der vertraglichen Regelung mit dem Deutschen Bundestag nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigt sind. In der Urteilsbegründung hob das Gericht besonders hervor, dass es nicht nachvollziehen könne, warum sich der Deutsche Bundestag mit solcher Vehemenz gegen die entsprechende Einordnung der Deutschen Rentenversicherung wende. Immerhin habe ein vorläufiger Bericht der Innenrevision des Deutschen Bundestages bereits im Mai 2009 darauf hingewiesen, dass bei den Besucherbetreuern "eine Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit durchaus besteht und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlen".

Freiberufliche Honorarkräfte werden zudem als Besucherführer beim Deutschen Bundesrat beauftragt. Diese betreuen Besuchergruppen und Einzelpersonen, führen diese durch den Plenarsaal und andere Sitzungsräume, informieren in Vorträgen, Diskussionen und auf Wunsch auch in Rollenspielen über Status, Aufgaben usw. des Deutschen Bundesrates. Bewertete das SG Berlindiese Personen in 2009 noch als Scheinselbständige, hob die 1. Kammer des LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.7.2011 (L 1 KR 206/09) die Entscheidung auf und plädierte für eine selbständige Tätigkeit. Zwar sei die Vergütung nach Stundensätzen eher untypisch, die Honorarkräfte betrieben keine eigene Werbung, beschäftigten keine eigenen Hilfskräfte, hätten kaum laufende Kosten, seien nicht frei in Ort und Zeit der Arbeit und seien in die Organisation des Besucherdienstes eingebunden und von diesem betreut. Nach dem geschlossenen Vertrag sei aber eine Selbständigkeit zwischen den Parteien gewollt gewesen. Immerhin solle der Besucherbetreuer Steuern und etwaige Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen. Zudem seien sie im maßgeblichen Kern ihrer Tätigkeit, also der Führung der Besuchergruppen, frei gewesen. Diesbezüglich habe es keine relevanten Vorgaben des Deutschen Bundesrates gegeben. Die überwiegende Zahl der Honorarkräfte lege großen Wert auf ihre Unabhängigkeit. Die Führertätigkeit enthalte auch künstlerische Elemente. So komme es auf rhetorische Fähigkeiten und ein ausgewogenes Verhältnis von Faktenvermittlung und auflockernden Elementen an. Eine mehr als überraschende Entscheidung, orientiert sich doch die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit an der Zahl der Indizien, die überwiegen.

Freie Mitarbeiter werden zudem als (schein)selbständige Mitarbeiter zur Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt, wie z.B. Wanderausstellungen, Bundestags-Mobil oder Sonderveranstaltungen. Dabei erfolgt z.B. eine Unterrichtung der Presse, Informationsgespräche mit Einzelbesuchern, mit Vertretern von Wahlkreisbüros oder Schulklassen, Führungen, Leitung von Diskussionsrunden. Ordnete dies das SG Berlin in 2014 noch als selbständige Tätigkeit ein, hob wiederum der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 7.7.2017 (L 1 KR 41/14) diese Entscheidung auf und erklärte dies zur Scheinselbständigkeit. Zwar sei nach dem Vertrag eine selbständige Tätigkeit gewollt gewesen. Tatsächlich liege eine solche aber nicht vor. Zwar habe die Freiheit bestanden, einen Auftrag anzunehmen. Inhaltliche Freiheit in der Ausgestaltung habe aber nicht bestanden. Einsatzort und -zeit sowie die Art der Tätigkeit seien konkret vorgegeben gewesen. Die Tätigkeit sei im Team ausgeführt worden, so dass eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorgelegen habe. Ein Unternehmensrisiko haben nicht bestanden. Eigenes Kapital sie nicht eingesetzt worden und Arbeitsmittel seien durch den Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellt worden. Der Deutsche Bundestag erwägt die Einlegung von Rechtsmitteln.

Anmerkung

Schon allein diese Darstellung zeigt, wie unterschiedlich auf den ersten Blick ähnlich anmutende Sachverhalte durch die Sozialgerichte beschieden werden. Es zeigt sich damit aber auch, wie gefährlich die fehlerhafte Einschätzung in einem Auftragsverhältnis sein kann, führt die Feststellung von Scheinselbständigkeit für den Auftraggeber doch zu erheblichen Nachforderungenfür Sozialversicherungsbeträge. Rechtsfolge in gleichgelagerten Fällen der anwaltlichen Berufspraxis ist  aber grundsätzlich auch, dass gegen die Betroffenen ein Strafverfahren wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) eingeleitet wird. Die Entscheidungen der Strafgerichte nähern sich dabei immer mehr denen in Steuerstrafverfahren an, so dass ab einem Schaden von über 1 Mio. ? eine Bewährungsstrafe kaum noch ausgeworfen wird. Interessanterweise wird den Mandanten dabei stets vorgeworfen, vorsätzlich gehandelt zu haben, da trotz offensichtlicher Zweifel keine Statusfestellung durch die Deutsche Rentenversicherung eingeholt worden sei. Auffällig an den vorliegenden Entscheidungen ist, dass dieser Aspekt in keinem der Urteile zu finden ist. Dass Strafverfahren eingeleitet wurden, ist ebenfalls nicht bekannt geworden. Mancher Mandant mag dabei die berechtigte Frage stellen, wie die Executive gegen ihn den Vorwurf der Förderung der Scheinselbständigkeit erheben kann, wenn die Legislative selbst nicht in der Lage zu sein scheint, die eigens erlassenen Gesetze ordnungsgemäß anzuwenden.