Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 03.09.2025 zur Sozialversicherungspflicht von Dozenten. Bekanntlich hatte das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 zur Scheinselbstständigkeit einer Musiklehrerin die gesamte Branche der freien Bildungsträger, in der zahlreiche Honorardozenten im Einsatz sind, „kalt erwischt“ und große Unsicherheit und vor allem Angst vor hohen Beitragsnachforderungen ausgelöst.
BSG – U.v. 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R
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Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger hatten im Anschluss an das Urteil sofort angekündigt, die Entscheidung umzusetzen. Darauf wiederum reagierte der Gesetzgeber und erließ eine befristete „Amnestie“-Regelung. Sie findet sich in § 127 SGB IV und läuft darauf hinaus, dass Dozenten eine Erklärung abgeben können, worin sie sich mit der Fortdauer der Selbständigkeit einverstanden erklären (Herrenberg-Erklärung). Diese „Amnestie“ ist allerdings bis zum 31.12.2026 befristet. Ziel dieser Regelung ist der Schutz vor hohen Nachforderungen. In der Gesetzesbegründung heißt es:
„Aufgrund dieser besonderen Situation und der herausragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Bildungsbereichs ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, zum einen für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen und zum anderen Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können.“ (BT-Drucksache 20/14744, Seite 29, 3. Absatz)
Das Gesetz schreibt für diese Erklärung keine besondere Form vor. Es ist nicht einmal geregelt, gegenüber wem diese Erklärung abzugeben ist (dem Bildungsträger oder dem Rentenversicherungsträger oder gegenüber beiden?). In diesem Kontext ist eine jüngst ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 03.09.2025 interessant. Das Gericht akzeptierte, dass die Erklärung sogar noch während eines laufenden Verfahrens gegen einen Beitragsbescheid gegenüber dem Gericht abgegeben wird.
In dem Fall ging es um einen Bildungsträger aus dem medizinischen Bereich, der über einen längeren Zeitraum Honorardozenten beauftragt hatte. Der Rentenversicherungsträger stellte bei einer Betriebsprüfung Sozialversicherungspflicht fest und forderte Beiträge von gut 55.000,00 EUR nach. Der Bildungsträger erhob dagegen Klage vor dem Sozialgericht Hannover. Zu dem Verfahren wurden die betroffenen Dozenten beigeladen. Die Klage hatte in dieser Instanz Erfolg. Der Rentenversicherungsträger legte jedoch gegen das Urteil Berufung ein. Noch vor Ende des erstinstanzlichen Verfahrens erging das oben genannte Herrenberg-Urteil des BSG, dem das Sozialgericht in diesem konkreten Fall aber nicht folgte. Während des Berufungsverfahrens reagierte der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 127 SGB IV. Das LSG gab früh zu erkennen, dass aufgrund des BSG-Urteils vom 28.06.2022 wohl Sozialversicherungspflicht festzustellen sein würde und fragte parallel die beigeladenen Dozenten an, ob sie dem Eintritt einer Versicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung bei dem Bildungsträger erst ab 01.01.2027 zustimmen. Ein Teil der Dozenten stimmte daraufhin durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Gericht zu. Daraufhin wies das Gericht die Berufung des Rentenversicherungsträgers in Bezug auf diese Dozenten zurück.
Hiervon abgesehen folgte das LSG der neuen Herrenberg-Rechtsprechung des BSG und stellte fest, dass die Dozenten im streitbefangenen Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Der Rentenversicherungsträger hatte gegen die Abgabe der Einverständniserklärung argumentiert, dass § 127 SGB IV jedenfalls nicht für solche Fälle gelten könne, in denen die Nachforderung bereits durch einen Bescheid im Betriebsprüfungsverfahren geltend gemacht wurde. Dieser Rechtsauffassung hat das LSG eine Absage erteilt.
LSG Niedersachsen-Bremen – U.v. 03.09.2025 – L 2 BA 24/25 sowie im Vorschrifteninformationssystem Niedersachsen: L 2 BA 24/25
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