Mehrbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts

Sozialrecht
13.07.2015266 Mal gelesen
Es gibt keine allgemeine Bagatellgrenze in Höhe von 10 vH des monatlichen Regelbedarfs für Mehraufwendungen wegen Ausübung des Umgangsrecht.

Es gibt keine allgemeine Bagatellgrenze in Höhe von 10 vH des monatlichen Regelbedarfs für Mehraufwendungen wegen Ausübung des Umgangsrecht.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R festgestellt.

Der Kläger begehrte höhere Leistungen aufgrund Mehrbedarfs wegen Ausübung des Umgangsrechts mit seiner am 2006 geborenen Tochter für den hier streitigen Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.11.2010.

Mit Bescheid vom 27.4.2010 hatte das beklagte Jobcenter dem Kläger für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.11.2010 Leistungen in Höhe von monatlich 696 Euro (359 Euro Regelbedarf plus tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 337 Euro) gewährt. In der Zeit vom 20.7. bis Ende September 2010 übte der Kläger eine geringfügige Beschäftigung aus, der Aushilfslohn betrug nach den Abrechnungen von August und September 2010 jeweils 31,50 Euro, nach der Abrechnung von Oktober 2010 112,10 Euro.

Nachdem das Sozialamt die bisher dem Kläger erbrachten Zahlungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter eingestellt hatte, beantragte der Kläger beim Jobcenter einen Bedarf zur Ausübung des Umgangsrechts. Dieses Umgangsrecht übte er auch alle zwei Wochen aus. Er holte seine Tochter um 12.00 Uhr bei der Mutter ab und brachte sie um 17.00 Uhr wieder dorthin zurück. Für die Wegstrecke nutzte er seinen eigenen Pkw, die einfache Fahrtstrecke betrug ca 17 km.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die begehrte monatliche Zahlung unter 10 % der Regelleistung liege. Ausgehend von einer Pauschale von 0,20 Euro je Entfernungskilometer betrage die begehrte Zahlung lediglich 13,60 Euro im Monat, sie liege somit unterhalb der Bagatellgrenze.

Der Kläger habe ferner seinen höheren Bedarf wegen Ausübung des Umgangsrecht durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen. Im Übrigen könne er die Kosten aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen bestreiten.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.

Die Klage des Klägers vor dem Sozialgericht war erfolgreich, die Berufung des Jobcenters wurde vom Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung zurückgewiesen, dass es keine Bagatellgrenze für Mehrbedarf von 10% der Regelleistung gebe. Der Kläger könne auch nicht auf seinen Nebenverdienst verwiesen werden, ihm sei für die Dauer des Umgangsrecht auch nicht die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Dem stimmte das BSG zu und wies die vom Beklagten erhobene, durch das LSG zugelassene Revision zurück.

Die Ablehnung der begehrten Mehrleistungen sei rechtswidrig gewesen. Dem Kläger habe die Leistung für Fahrtkosten in Höhe von 27,20 EUR monatlich zur Ausübung des Umgangsrechts zugestanden. Es handele sich um einen besonderen Bedarf, weil er nicht nur die üblichen Fahrten im Alltag betreffe, sondern eine spezielle Situation darstelle, weil die Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem Kind mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sei, wenn die Wohnorte aufgrund der Trennung der Eltern weiter entfernt voneinander liegen.

Einsparmöglichkeiten des Klägers seien nicht ersichtlich gewesen. Hypothetische Möglichkeiten reichten hierfür nicht aus. Zu Recht habe das LSG die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar angesehen, denn durch die Fahrtzeit wäre das ohnehin nur fünf Stunden dauernde Umgangsrecht um eine Stunde verkürzt worden, was unzumutbar sei.

Auch könne der Kläger nicht darauf verwiesen werden, die Kosten von seinem geringfügigen Einkommen zu zahlen.

Der Bedarf des Klägers scheitere auch nicht an einer allgemein gültigen Bagatellgrenze. Eine Rechtsgrundlage für die vom Beklagten vertretene allgemeine Bagatellgrenze in Höhe von 10 % der Regelleistung für Leistungen wegen Mehrbedarfs sei nicht erkennbar. Entsprechend bestehend Regelungen zur Darlehenstilgung verfolgten eine andere Zielrichtung und seien daher nicht anwendbar. Denn sonst würden dem Betroffenen Leistungen vorenthalten werden, auf die sie einen Anspruch haben.