Kapitalbildende und fondsgebundene Versicherungen-Verstöße gegen das Transparenzgebot und Benachteiligungsverbot?

Soziales und Sozialversicherung
13.03.20101136 Mal gelesen
Schon vor einigen Jahren wurden die Versicherungsunternehmen aufgrund des umfassender werden Verbraucherschutzes sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesgerichtshof (BGH) gemaßregelt. Einzelne, in den Ve r s i c h e r u n g s b e d i n g u n g e n , i n s b e s o n d e r e b e i Ka p i t a l b i l d e n d e n Lebensversicherungen, verwendeten Klauseln, seien für den Normalbürger nicht verständlich, also intransparent und daher unwirksam.

Es wurde den Unternehmen
aufgegeben, neue, transparentere Klauseln zu verwenden. Gleichzeitig wurde seitens
des BGH festgelegt, dass den Versicherungsnehmern im Falle einer Kündigung ein
sog. Mindestrückkaufswert zusteht. Mit der Zeit wurden diese Vorgaben auch auf
Renten- und Fondsgebundene Versicherungen übertragen. Mit den damaligen
Urteilen waren jedoch im Wesentlichen Versicherungen betroffen, die vor dem Jahr
2004 gekündigt worden sind. Daher gingen viele Versicherungsnehmer, die ihre
Versicherungen danach gekündigt hatten, weiterhin leer aus. In der Folgezeit haben
die Versicherungsunternehmen ihre Versicherungsbedingungen angepasst und
konnten bislang davon ausgehen, dass diese neuen Bedingungen auch zukünftig
bestand haben werden.


Benachteiligungsverbot


Dieser Annahme hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20. November 2009
eine Absage erteilt. In dem Verfahren ging es im Wesentlichen um
sog. Stornoabzüge bei aktuell gekündigten Versicherungen, die im Falle einer
Kündigung in den ersten Jahren der Versicherung häufig dazu führen, dass trotz
hoher Einzahlungen nichts ausgezahlt wird. Die Versicherungsunternehmen waren
der Meinung, dass dieses Vorgehen durch die Angabe der Abzüge in den
Bedingungen ausreichend abgedeckt sei. Dem ist das LG Hamburg entgegen
getreten. So seien die allgemeinen Ausführungen, dass in den Anfangsjahren der
Versicherung der Rückkaufswert nicht unbedingt die eingezahlten Beiträge erreicht,
nicht geeignet, den Versicherungsnehmern deutlich zu machen, dass tatsächlich
nichts zur Auszahlung kommt. Das Landgericht sieht wegen des Verstoßes gegen das
Transparenzgebot eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer
und hat es den betroffenen Gesellschaften untersagt, die Klauseln weiter zu
verwenden. Die Auswirkungen dieses Urteils sind noch nicht absehbar, insbesondere,
weil es noch nicht rechtskräftig ist und auch eine Überprüfung durch die nächste
Instanz möglich ist. Dem Urteil ist jedoch eine eindeutige Richtung dahingehend zu
entnehmen, dass im Falle der Bestätigung des Verstoßes gegen das
Transparenzgebot die verwendeten Klauseln unwirksam sind und es durch die
Gerichte zu einer Vorgabe kommen wird, was den Versicherungsnehmern im Falle
einer Kündigung mindestens zusteht. Folgt man den bisherigen Vorgaben des BGH
dürfte es auf eine hälftige Auszahlung der eingezahlten Beiträge hinauslaufen. Prüfen
Sie daher, ob Ihnen eventuell zu wenig weil gar nichts ausgezahlt wurde. Zu
beachten ist in diesem Fall jedoch eine etwaige Verjährung.

 

Ihre Rechtsanwälte Kaspar & Stemmer