BAV ( betriebliche Altersversorgung ) durch Entgeltumwandlung - eine Win-Win-Situation

Soziales und Sozialversicherung
24.07.20102598 Mal gelesen
Entgeltumwandlung ist aufgrund der Einsparungen bei den Sozialabgaben sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber interessant. Die Möglichkeit nachgelagerter Besteuerung und SV-Freiheit machen den Netto-Spareinsatz für den Arbeitnehmer überschaubar. Unternehmer sparen bei den Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls und genügen dem Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf Entgeltumwandlung.

Ausgangssituation

Beschäftigte können einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) umwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten. Man spricht hier von Entgeltumwandlung und der Arbeitgeber muss diesem Wunsch nachkommen. Die betriebliche Altersversorgung gewinnt an Bedeutung., sie wurde stetig  vereinfacht und ist mit Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen verbunden. Zu Jahresbeginn wurden einige finanzielle Entlastungen der Bürger eingeführt. Das "Konjunkturpaket II" und das "Bürgerentlastungsgesetz" gelten und führen zu einer steuerlichen Entlastung der Bürger und damit zu einer spürbaren Erhöhung des verfügbaren Netto-Einkommens.

Steuerliche Entlastungen

Aufgrund des "Konjunkturpakets II" wurde der steuerliche Grundfreibetrag erhöht, der Einganssteuersatz gesenkt und das Kindergeld erhöht.
Das "Bürgerentlastungsgesetzes" verbessert die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für gesetzlich und privat Krankenversicherte, ihre Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner sowie mitversicherte Kinder. Die Höchstgrenze wurde um 400 Euro angehoben und liegt jetzt bei 2.800 Euro für Selbständige bzw. 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte. Darüber hinaus sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nunmehr in vollem Umfang abzugsfähig.

Einsparungen durch bAV

Nach dem Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist die Entgeltumwandlung mit dem Ziel des bAV-Sparens bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft sozialabgabenfrei. Aus steuerlicher Sicht wird durch das Alterseinkünftegesetz auch für die private Vorsorge stufenweise die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Das heißt, bAV-Beiträge können bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zunächst steuerfrei bleiben und erst die Auszahlung von Versorgungsleistungen im Rentenalter ist steuerpflichtig. Werden die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, kann der Höchstbetrag noch um ? 1.800 aufgestockt werden. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Aufstockungsbetrag nicht sozialversicherungsfrei ist. Bei der Ermittlung von Höchst- und Aufstockungsbetrag werden die Beiträge für gegebenenfalls nebeneinander bestehende bAV-Sparformen addiert. Die Entlastungen sind deutlich spürbar. So hat z. B. ein 32-jähriger Single mit einem Jahresbruttoeinkommen von 35.000 Euro jährlich rund 1.000 Euro mehr in der Tasche. Eine Familie mit zwei Kindern hat bei einem angenommenen Jahresbruttoeinkommen von 45.000 Euro über eine jährliche Ersparnis von 1.044 Euro. Mit Blick auf die sinkenden Versorgungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung lässt sich durch eine Investition des Entlastungsbetrags in eine bAV die spätere persönliche Rentensituation optimieren, ohne dass dabei heute auf Konsum verzichtet werden muss.

Interessant für Arbeitgeber

Die Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV lohnt sich auch für Arbeitgeber, da hierdurch die Lohnnebenkosten des Unternehmens sinken.
Unternehmen haben somit ebenfalls etwas von einer Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV für ihre Mitarbeiter: Sie mobilisieren ein beträchtliches betriebswirtschaftliches Einsparpotenzial und können gleichzeitig das betriebliche Versorgungssystem zur Motivation ihrer Mitarbeiter und als Imageträger einsetzen.

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