Neue Prothese = weniger Rente? - BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R

Soziales und Sozialversicherung
03.01.2017216 Mal gelesen
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung geht ziemlich weit. Die Versorgung mit Körperersatzstücken, z. B. einer High-Tech-Prothese, ist ein wichtiger Teil ihres Leistungspakets. Das sollte allerdings nicht dazu führen, dass auf der anderen Seite bei der Verletztenrente gespart wird.

Der Sachverhalt: Kläger K. erlitt 1998 einen Unfall, der zur Amputation seines linken Beines im Bereich des Oberschenkels führte. Der gesetzliche Unfallversicherer U. stattete K. mit einer Prothese aus und zahlte ihm eine Verletztenrente. Im März 2006 bekam K. eine neue Prothese. U. meinte, K. sei nun besser versorgt, und kürzte die Rente. Das ließ K. sich nicht gefallen.

Das Problem: Maßgeblich für die Höhe einer Verletztenrente ist die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit: die MdE. Sie wird von medizinischen Sachverständigen anhand vorgegebener MdE-Tabellen eingeschätzt. So kann es passieren, dass eine ursprünglich angenommene höhere MdE im Verlauf eines Lebens wieder nach unten korrigiert werden muss - oder auch nicht.

Das Urteil: "Eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung kann nicht allein deshalb herabgesetzt werden, weil der durch den Arbeitsunfall Verletzte eine neue mikroprozessorgesteuerte Beinprothese erhalten hat." Die aktuelle MdE-Tabelle lässt keine Differenzierung nach der Prothesenqualität zu (BSG, Urteil vom 20.12.2016, B 2 U 11/15 R, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: K. behält den Anspruch auf die höhere Rente. Das Gericht hat in seiner Entscheidung zudem deutlich gemacht, dass auch nach der wohl überwiegenden Meinung in der medizinischen Literatur nicht nach der Qualität einer Oberschenkelprothese unterschieden werde, wenn es um die Einschätzung einer MdE geht. Es wird allerdings schon kräftig darüber diskutiert .