Schulterverletzung = Arbeitsunfall? - SG Münster, Urteil vom 16.06.2016 - S 10 U 321/13

Soziales und Sozialversicherung
07.07.2016784 Mal gelesen
Der gesetzliche Unfallschutz hat viele Voraussetzungen. Die erste ist ein so genannter Arbeitsunfall. Das nächste ein Gesundheitsschaden. Und der muss durch den Arbeitsunfall bedingt sein. Kommen andere Ursachen für einen Schaden in Betracht, tun sich die Berufsgenossenschaften (BG) schwer.

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer A. zog sich bei Ausübung seiner Arbeit eine Schulterverletzung zu. Der von der BG beauftragte Gutachter sah den Unfall zwar als wesentliche Ursache, trotzdem lehnte sie eine Entschädigung ab. A. klagte. Im Sozialgerichtsverfahren wurden zwei weitere Gutachten eingeholt: eins negativ, eins positiv. Das Gericht hatte die Wahl.

Das Problem: Zögen wir im Sozialrecht Parallelen zum Fußball, hätte es 2 : 1 für A. gestanden und das Gericht eine Entscheidung zu seinen Gunsten treffen müssen. Im sozialgerichtlichen Verfahren entscheiden die Richter jedoch nach "freier Überzeugung". Und so kann es auch die Gutachten bewerten - ohne sich dabei der Sachverständigenmehrheit anzuschließen.

Das Urteil: "Gravierende Aspekte sprechen .. gegen einen Unfallzusammenhang und für eine degenerative Verursachung. Dies ist vor allem die schwerwiegende Arthrose am rechten Schultergelenk." So treten bei der Entstehung des Gesundheitsschadens dann überwiegend körpereigene Ursachen in den Vordergrund (SG Münster, Urteil vom 16.06.2016, S 10 U 321/13).

Die Konsequenz: A.'s Klage wurde abgewiesen. Wenn man bedenkt, dass schon der BG-Gutachter vor der gerichtlichen Auseinandersetzung eindeutig den Ursachenzusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Gesundheitsschaden bejaht hatte, ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar. Nun wird sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit der Sache befassen.