Arbeitsunfall beim Schlüsselholen? - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2016 - L 3 U 3922/15

Soziales und Sozialversicherung
21.06.2016394 Mal gelesen
Der Arbeitnehmer ist gesetzlich unfallversichert. Die arbeitgeberfinanzierte Haftung tritt ua. bei Arbeitsunfällen ein. Das ist gut und hilft vielen, über die Runden zu kommen. Aber nicht alles, was man sich an Verletzungen im Zusammenhang mit dem Job zuzieht, ist gleich ein "Arbeitsunfall" ...

Der Sachverhalt: Arbeitnehmerin N. arbeitete in einer Gaststätte. Als sie für Wirt W. Lebensmittel einkaufen sollte, fiel auf, dass ihr Schlüsselbund fehlte. W. brachte N. heim. Dass der Schlüsseldienst ihre Tür auffräsen wollte, missfiel N. Also versuchte sie, durch ein angelehntes Fenster in die Wohnung einzusteigen und ihren Ersatzschlüssel zu holen. Dabei fiel N. und zog sich einen Lendenwirbelbruch zu.

Das Problem: W.'s Berufsgenossenschaft weigerte sich, N.s Missgeschick als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das hätte sie tun müssen, wenn sich ihr Unfall "infolge einer den Versicherungsschutz . begründenden Tätigkeit" ereignet hätte oder ein so genannter Wegeunfall gewesen wäre. Aber welches Interesse stand bei N.'s Klettertour im Vordergrund? Ein betriebliches oder ihr privates?

Das Urteil: Der Unfall hat nichts mit N.'s beruflicher Tätigkeit zu tun. Ihre Handlungsabsicht war rein privat-wirtschaftlich. Beim Einsteigen in die Wohnung ging es nicht um W.'s betriebliche Interessen, "sondern [um] das Vermeiden von Beschädigungen der Wohnungstür infolge Auffräsens" (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.2016, L 3 U 3922/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: W.'s Berufsgenossenschaft behielt Recht: kein Arbeitsunfall, keine Entschädigung. Juristische Spitzfindigkeit hin oder her - aber private Verrichtungen sind nun mal vom gesetzlichen Unfallschutz ausgenommen. Wer seinen Weg zur Arbeit beispielsweise unterbricht, um beim Bäcker Brötchen zu kaufen, ist beim Brötchenkauf auch nicht versichert.