Töpfe auf dem Herd nicht unbeobachtet lassen

Soziales und Sozialversicherung
15.10.20081277 Mal gelesen

Ein Mieter - glücklicherweise mit Haftpflichtversicherung unter Einschluss von Mietsachschäden - verursachte an Weihnachten in seiner Mietwohnung einen Brandschaden. Er erhitzte Fett in einem Fonduetopf auf dem Herd. Als das Telefon klingelte, verließ er für etwa 2 Minuten die Küche und ließ den Topf auf eingeschalteter Herdplatte unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang aus der Küche. Der Mieter konnte das Feuer löschen. An der Wohnung des Vermieters war aber ein Schaden in Höhe von € 18.000,00 entstanden. 

Beim OLG Karlsruhe stritten nun der Gebäudeversicherer des Vermieters und der Haftpflichtversicherer des Mieters. Der Gebäudeversicherer hatte nämlich den Schaden des Vermieters bezahlt und begehrte nun von dem Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich in Höhe von € 8.000,00. Den Differenzbetrag von € 10.000,00 brauchte der Haftpflichtversicherer ohnehin nicht zu erstatten, weil nämlich der Gebäudeversicherer nach dem Versicherungsvertrag den Neuwert ersetzen muss. Ein Haftpflichtversicherer muss nach Schadensrecht aber nur für den Zeitwert aufkommen.

Vorliegend wollte der Haftpflichtversicherer auch den Zeitwert nicht ersetzen, weil er meinte, der Brandschaden sei nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden, weil die Entzündung des Fetts in nur zwei Minuten nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar gewesen sei.

Das OLG Karlsruhe hat sich der Meinung des Gebäudeversicherers angeschlossen und der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des OLG hat der Mieter objektiv und subjektiv die allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, weil ihm hätte klar sein müssen, dass erhitztes Fett eine Brandgefahr darstellt. Das Gericht geht allerdings von leichter Fahrlässigkeit aus, weshalb der Mieter im Verhältnis zu seinem Haftpflichtversicherer Anspruch auf die Versicherungsleistung hat.

Für Vermieter ist wichtig zu wissen, dass die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss hinsichtlich des Mieters annimmt, wenn diesem nur einfache / leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für den Vermieter ist es also (auch) aus diesem Grunde immens wichtig, eine Wohngebäudeversicherung für das Mietobjekt abzuschließen.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2008, AZ: 12 U 126/07