Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – haftungsbegründende Kausalität – degenerative Vorerkrankung – Riss der Rotatorenmanschette – anlagebedingte Schulterbeschwerden – geeigneter Verletzungsmechanismus – Facharbeiter

Soziales und Sozialversicherung
21.02.20151058 Mal gelesen
Ein Riss bzw. Teileinriss der Supraspinatussehne, d.h. der Riss der Rotatorenmanschette, kann durchaus traumatisch bedingt sein, soweit der Unfallhergang eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Supraspinatussehne nicht ausschließt.

Ein Riss bzw. Teileinriss der Supraspinatussehne, d.h. der Riss der Rotatorenmanschette, kann durchaus traumatisch bedingt sein. Allerdings darf, um einen geeigneten Verletzungsmechanismus annehmen zu können, der Unfallhergang eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Supraspinatussehne nicht ausschließen. Eine solche Zugbeanspruchung ist aber gerade ausgeschlossen, wenn der Unfall eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter in Form eines Sturzes, einer Prellung oder eines Schlages bewirkt hat, da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Acromion) und den Deltamuskel gut geschützt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben Versicherte gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger dann einen Anspruch auf Feststellung einer Unfallfolge, wenn ein Gesundheitsschaden durch den Versicherungsfall rechtlich wesentlich verursacht wird.

Auf einer ersten Prüfungsstufe sei zu fragen, ob der Versicherungsfall eine naturwissenschaftliche Bedingung für den Eintritt der Gesundheitsstörung sei und ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere - naturwissenschaftliche - Ursachen gebe. Für diese Feststellung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs genüge der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

Für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität sei grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich. Diese liege vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spreche, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftiger Weise die Entscheidung gestützt werden könne und ernste Zweifel ausscheiden würden.

Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung würden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Wenn es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen gebe, sei sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich gewesen sei, wobei "wesentlich" nicht gleichzusetzen sei mit "gleichwertig".

Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache könne für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere/n Ursache/n keine überragende Bedeutung habe/hätten. Sei jedoch eine Ursache oder seien mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so sei oder seien nur diese Ursache/n "wesentlich" und damit Ursache/n im Sinne des Sozialrechts.

Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich sei, aber nicht als "wesentlich" anzusehen sei und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheide, könne in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Sei die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen, so sei darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar gewesen sei, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkung bedurft hätte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte.

Bei dieser Abwägung könne der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet sei, berechtige jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne Weiteres zu unterstellen sei. Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg seien neben der versicherten Ursache beziehungsweise dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache sei nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte gewesen sei -, ferner das Verhalten des Verletzen nach dem Unfall, die Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte. Ergänzend könne der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein.

Beweisrechtlich sei zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung gegebenenfalls in einem oder mehreren Schritten zu prüfende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden müsse. Dies werde häufig bei einem klar erkennbaren Ursache-Wirkung-Zusammenhang, vor allem wenn es keine feststellbare konkurrierende Ursache gibt, kein Problem sein. Aber es gebe im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache das angeschuldigte Ereignis eine Ursache sei oder die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellte Ursache im naturwissenschaftlichen Sinn automatisch auch eine wesentliche Ursache sei, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde.