Stärkung der Rechte von Versicherungsnehmern: Bundesgerichtshof erklärt Klausel in Versicherungsbedingungen für unwirksam

Soziales und Sozialversicherung
13.06.20081065 Mal gelesen

Jeder privaten Versicherung liegen einseitig vom Versicherer gestellte Bedingungen zugrunde. Durch sie werden Inhalt und Grenzen des Versicherungsschutzes bestimmt. Dabei finden sich in den meist umfangreichen Vorschriften-Katalogen nicht selten einzelne Klauseln, die den Versicherungsnehmer über Gebühr belasten. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH vom 27.2.2008, Az. IV ZR 219/06) wieder eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Krankentagegeldversicherung für unwirksam erklärt.

Die der Entscheidung zugrunde liegende Versicherung bot Schutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Die vom BGH für unwirksam erklärte Klausel bestimmte hierzu, dass versicherungsfähig unter anderem nur Arbeitnehmer sind, die in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Weiter war geregelt, dass das Versicherungsverhältnis enden solle, wenn eine Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit wegfalle.
Der Kläger war aufgrund einer Kündigung arbeitslos geworden. Während der Arbeitslosigkeit erlitt er einen Skiunfall, der zu einer über ein Jahr dauernden Arbeitsunfähigkeit führte. Der beklagte Versicherer, bei dem der Kläger im Rahmen einer Krankheitskosten-Vollversicherung eine Krankentagegeldversicherung unterhielt, verweigerte die Zahlung des Krankentagegeldes. Mit Eintritt der Arbeitslosigkeit habe der Versicherungsschutz geendet.
Der BGH widersprach dem Versicherer und gab dem Kläger Recht. Soweit die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrages vom ununterbrochenen Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werde, schränke dies wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers unangemessen ein. Die entsprechende Klausel erklärte der BGH daher für unwirksam.
Allerdings gilt diese Aussage des Gerichts nicht für solche Fälle, in denen der arbeitslose Versicherungsnehmer ein neues Arbeitsverhältnis gar nicht mehr eingehen will oder dessen ernsthafte Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz als gescheitert angesehen werden müssen. Der Versicherungsschutz entfällt also weiterhin dann, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder dass die Arbeitssuche ohne Erfolg bleiben wird.

Der BGH hat die Rechte solcher Versicherungsnehmer gestärkt, die während einer nur vorübergehenden Arbeitslosigkeit zeitweise arbeitsunfähig werden. Sollten sich in den Regelwerken von Versicherern auch nach der Entscheidung des BGH noch Bedingungen finden, nach denen der Versicherungsschutz einer Krankentagegeldversicherung bei Arbeitslosigkeit endet, so kann sich der Versicherer nicht darauf berufen. Im Streitfall ist es ratsam, sich an einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

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