Vorläufiger Versicherungsschutz

Vorläufiger Versicherungsschutz
07.01.2013661 Mal gelesen
In vielen Fällen ist es notwendig oder wünschenswert, möglichst schnell Versicherungsschutz zu erhalten und nicht erst abzuwarten, bis der Versicherer das zu versichernde Risiko eingehend geprüft und einen Versicherungsschein ausgefertigt hat.

In vielen Fällen ist es notwendig oder wünschenswert, möglichst schnell Versicherungsschutz zu erhalten und nicht erst abzuwarten, bis der Versicherer das zu versichernde Risiko eingehend geprüft und einen Versicherungsschein ausgefertigt hat. Das wohl häufigste Beispiel ist die Zulassung eines Pkw. Hierfür muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Zur Beschleunigung dieses Vorgangs sind die Kfz-Versicherer bereit, mit dem Versicherungskunden zunächst einen vorläufigen Vertrag abzuschließen, dessen Dauer von vornherein begrenzt ist (=vorläufige Deckung). Es handelt sich hierbei um einen selbständigen Versicherungsvertrag und nicht nur um eine einseitige Zusage des Versicherers.

Im Bereich der Kfz-Versicherung wird der vorläufige Versicherungsvertrag regelmäßig dadurch abgeschlossen, dass der Kunde einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Versicherung für seinen Pkw stellt und der Versicherer ihm daraufhin eine sogenannte Versicherungsbestätigungsnummer mitteilt. Diese Nummer muss dann bei der Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden, damit das Fahrzeug zugelassen werden kann.

In der Folgezeit fertigt der Kfz-Versicherer den Versicherungsschein für den endgültigen Versicherungsvertrag aus. Sobald der Kunde die erste Versicherungsprämie gezahlt hat, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. Wenn der Versicherer den ursprünglichen Antrag unverändert angenommen hat, entfällt die vorläufige Deckung mit der Zahlung der ersten Prämie rückwirkend. Der vorläufige Versicherungsschutz wird somit ab dem gewünschten Versicherungsbeginn durch den Hauptvertrag ersetzt. Widerruft der Kunde dagegen den Hauptvertrag, weil der Versicherungsschein vom Antrag abweicht, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang der Widerrufserklärung beim Versicherer.

Wenn der Kunde den Hauptvertrag widerruft oder aus anderen Gründen letztlich kein Hauptvertrag zustande kommt, stellt sich die Frage, ob und wie der vorläufige Versicherungsschutz zu vergüten ist. Die üblichen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) stellen klar, dass der Kunde auch für den Zeitraum, in dem nur vorläufige Deckung bestand, einen der Laufzeit entsprechenden Teil der Versicherungsprämie schuldet. Die Höhe der Prämie für die vorläufige Deckung orientiert sich dann an der Prämie, die der Versicherungsnehmer für den Hauptvertrag hätte zahlen müssen.