Scheinselbstständigkeit der Honorarkräfte an Niedersächsischen Ganztagsschulen

Soziales und Sozialversicherung
06.10.20121950 Mal gelesen
Seit Wochen wird in Niedersachsen über Scheinselbstständigkeit beim Einsatz freier Mitarbeiter an Ganztagsschulen diskutiert. Die Deutsche Rentenversicherung will eine Prüfung vornehmen. Es geht um Beiträge in Höhe von 18 Millionen EURO. Der Kultusminister fühlt sich jedoch sicher.

 Er verspricht den Schulen Rechtssicherheit. Legt man alleine die veröffentlichten Tatsachen zugrunde, deutet vieles auf eine Fehleinschätzung hin. Gespräche zwischen dem Land und den Trägern der Deutschen Rentenversicherung haben offenbar nicht zu einer Einigung geführt. Die Schulen sollen jetzt mehr als 20.000 Verträge zur Einzelüberprüfung vorlegen. Nach aktuellen Meldungen droht eine Nachforderung von bis zu 18 Millionen EUR, so jedenfalls die Hannoversche Allgemeine Zeitung am 20.09.2012 und am 02.10.2012. Zum Hintergrund: In Niedersachsen sind die Ganztagsschulen ermächtigt, für ganztagsspezifische Aufgaben außerschulisches Personal zu engagieren. Zu diesen Aufgaben zählt z.B. die Betreuung bestimmter AG's wie Sport, Musik oder Kunst. Voraussetzung ist, dass es sich um ein außerschulisches Angebot handelt, das nicht vom Lehrplan abgedeckt wird. Der Einsatz der hierfür herangezogenen Fachkräfte darf ausdrücklich auch auf Honorarbasis erfolgen. Das bedeutet, das die Honorarkräfte auf selbstständiger Basis an den Schulen arbeiten und ihr Versicherungsrisiko selbst tragen. Aus Sicht der Versicherungsträger stellt sich damit fast zwangsläufig die Frage, ob hier Scheinselbstständigkeit vorliegt. Deshalb wurden die betroffenen Schulen aufgefordert, sämtliche Einzelverträge der Landesschulbehörde vorzulegen.

Das Problem ist nicht neu, sondern schon länger in der Diskussion. Nach Gesprächen zwischen dem Land und Vertretern der Deutschen Rentenversicherungsträger gab Kultusminister Althusmann im Januar 2012 den Abschluss von Honorarverträgen wieder frei. In einer Information auf der Internetseite seines Ministeriums ist ausdrücklich von Rechtssicherheit die Rede. Dies sieht die DRV offenbar nicht so. Anders ist jedenfalls nicht zu erklären, dass man dort jetzt alle Verträge im Detail überprüfen will. Und der Verdacht der Versicherungsträger könnte berechtigt sein. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es gar nicht zulässig und mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Sozialversicherung auch nicht vereinbar, die Sozialversicherungspflicht durch Vereinbarungen in einem formellen Vertrag von vornherein pauschal auszuschließen. D.h. jeder Einzelfall muss gesondert beurteilt werden. Die Rechtsprechung verfährt nach einem einfachen Prüfungsschema. Zunächst sind die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages zu prüfen. In einem zweiten Schritt wird die gelebte Praxis mit den vertraglichen Regelungen verglichen. Weicht die Praxis von den vertraglichen Vereinbarungen ab, zählt nicht der Vertragstext, sondern das gelebte Leben. Auf Ministerialebene wiegt man sich dagegen in Sicherheit. Ein Erlass des Kultusministeriums vom 21.03.2012 steckt die Rahmenbedingungen des Einsatzes von Honorarkräften ab. Außerdem wird ein Mustervertrag vorgegeben. Ob das ausreicht, ist zweifelhaft. Der ministerielle Erlass und der Mustervertrag sind im Internet veröffentlicht. Eine verbindliche Einschätzung oder gar rechtssichere Klärung lässt der Mustervertrag nach unserer Einschätzung wohl eher nicht zu, denn er enthält zwar durchaus Bestimmungen, die in Richtung Selbstständigkeit gedeutet werden können, aber auch Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. So enthält der Vertrag z.B. verbindliche Klauseln hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit. Dies kann bis zur konkreten Festlegung der Unterrichtsräume gehen, in denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Dies wäre nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zumindest ein Indiz für abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,, weil es für die Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation geht. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen allerdings das Honorar gekürzt werden, wenn Stunden ausfallen. Dies würde für ein Verlustrisiko, d.h. ein Unternehmerrisiko der Honorarkräfte und damit für Selbstständigkeit sprechen. Entscheidend wird letztlich jedoch das Geschehen vor Ort sein. Wie ist die Tätigkeit in der Praxis ausgestaltet? Stimmt die Praxis mit den formellen vertraglichen Regelungen überein, oder gibt es Abweichungen? Deuten die Abweichungen eher auf eine Selbstständigkeit oder auf eine abhängige Beschäftigung hin? Vor diesem Hintergrund ist das Prüfungsanliegen der DRV durchaus berechtigt.

Ein weiteres Problem hat man, zumindest wenn man den zugänglichen Veröffentlichungen folgt, offenbar bislang nicht gesehen. Selbstständige Lehrer und Erzieher sind nämlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie ihrerseits keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Unterstellt, die Honorarkräfte werden tatsächlich als Selbstständige anerkannt: In diesem Fall können sie trotz der Feststellung ihres Status als Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Beiträgen herangezogen werden. Dann allerdings auf eigene Kosten. Ob das gewollt ist?

Weitere Einzelheiten finden Sie auf unserer Website unter Scheinselbstständigkeit

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