LG Dortmund Urteil v. 24.02.2012, 2 O 144/11: Krankentagegeldversicherer muss zahlen und kann sich nicht auf falsche Antworten auf Gesundheitsfragen vor Versicherungsbeginn berufen

Soziales und Sozialversicherung
23.07.2012388 Mal gelesen
Der Fall Dem Streit zugrunde liegt ein Rücktritt einer Kranken- und Krankentagegeldversicherers, weil der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss an ihn gestellte Gesundheitsfragen nicht richtig beantwortet hatte. Ihm gegenüber aufgetreten ist ein Versicherungsvermittler als "Ihr unabhängiger Finanzoptimierer". Das Gericht ging davon aus, dass er nach außen als Makler, also als Vertreter des zukünftigen Versicherungsnehmers auftrat.

Dies hatte entscheidende Bedeutung für die Frage, welche Folgen seine Falschangaben haben. Nach §19 VVG muss der zukünftige Versicherungsnehmer gegenüber seinem zukünftigen Versicherer bis zum Vertragsschluss alle erhebliche Gefahrumstände mitteilen, nach denen der Versicherer fragte.

Hier jedoch wurde Versicherungsnehmer vom Makler und nicht vom Versicherer befragt, so dass Fragen des Versicherers und damit auch keine relevanten falschen Antworten gar nicht vorlagen. Auch eine Belehrung über die Folgen dieser Falschangaben durch den Versicherer lag nicht vor, weil es den Anschein hatte, dass sie vom Makler gestellt wurden.

 

Die Entscheidung

Das Gericht entschied folglich, dass der Versicherungsvertrag fortbesteht und der Versicherer die Leistung erbringen muss.

 

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