Kürzungsrecht der Versicherung: Der Einwurf des Fahrzugschlüssels in einen ungesicherten Briefkasten ist grob fahrlässig!

Soziales und Sozialversicherung
05.06.2012283 Mal gelesen
Das AG Düsseldorf hat am 29.06.2010 entschieden, dass der Versicherungsnehmer bei Einwurf des Fahrzeugschlüssels in einen ungesicherten Briefkasten den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Der Versicherung steht daher ein Kürzungsrecht zu.

Hier betreibt der Versicherungsnehmer (VN) eine gewerbliche Kfz-Vermietung. Der Mieter eines Fahrzeuges des VN warf den Fahrzeugschlüssel außerhalb der Geschäftszeiten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in einen dafür vorgesehenen Briefkastenschlitz, welcher in ein Garagentor eingelassen war. Das Fahrzeug wurde gestohlen, weshalb der VN von seiner Vollkaskoversicherung die Schadensregulierung verlangte. Die Versicherung zahlte daraufhin nur 50% des entstandenen Schadens mit der Begründung, dass der VN in vorliegendem Fall grob fahrlässig im Sinne des § 81 II VVG und der eignen Versicherungsbedingungen handelte. Das Gericht stimmte dem zu.

 

Führt ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so steht der Versicherung ein Kürzungsrecht nach § 81 II VVG zu. Grobe Fahrlässigkeit liegt laut dem AG Düsseldorf vor, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schwerem Maße verletzt hat, insbesondere dann, wenn schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet gelassen wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die schadenstiftende Mitwirkung liegt in einem Unterlassen, wenn der Versicherungsnehmer zumutbare Maßnahmen zur Schadensverhinderung in grob fahrlässigem Maße nicht ergriffen hat.

 

Subjektiv ist u.a. die berufliche Stellung zu betrachten. Der VN musste entsprechend seines Erkenntnishorizontes als gewerblicher Kfz-Vermieter feststellen, dass er durch die vertragliche Rückgabevereinbarung unter Nutzung des Briefschlitzes außerhalb der Geschäftszeiten eine besondere Gefahrenlage schafft. Ihm ist es daher zuzumuten, sich ein ausreichendes Sicherungssystem zu verschaffen. Das Mietwagengelände ist außerhalb der Geschäftszeiten jeglicher Kontrolle entzogen. Fahrzeugschlüssel sollen durch Mieter in den Briefkastenschlitz geworfen werden und somit ohne weitere Sicherung auf den Garagenboden fallen. Trotz dieser regelrecht "anziehenden Lage für Diebe" wurde keine Sicherung gegen das Herausangeln geschaffen. Die unzureichende Sicherung des Fahrzeugschlüssels vor Eingriffen Dritter ist grob fahrlässig (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2005, 1192 und OLG Hamm, NJW-RR 2006, 897).

 

Aus genannten Gründen wurde der Versicherung ein Kürzungsrecht von 50 % zugebilligt.

 

(AG Düsseldorf, 29.06.2010)

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten. 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.